Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen |
Cornelia Dölger |
12.12.2022 12:30 Uhr |
Die Erfassung der Arbeitszeit könne beispielsweise ganz klassisch analog durch Aufschreiben durchgeführt werden, aber auch elektronisch. Das BAG mache hierzu keine eindeutigen Vorschriften. Bei Softwarelösungen gelte die Faustformel, dass pro Mitarbeitendem und Monat nicht mehr als 2 Euro für Anschaffung und Wartung ausgegeben werden sollte, rät Schlegel. »Fallen Sie nicht auf die zahlreichen Glücksritter herein, die nun im Zuge des BAG-Beschlusses alle möglichen Softwaresysteme zu überhöhten Preisen anbieten.«
Sämtliche Mitarbeitende des Betriebs sind laut BAG-Beschluss von der Regelung betroffen, auch Außendienstler. Auch für Mitarbeitende im Homeoffice gelte diese Regelung. Der Arbeitgeber darf demnach die Aufzeichnung delegieren. Kontrolliert werden könnte die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht etwa in Apotheken vom Amtsapotheker oder den Gewerbeaufsichtsämtern, wobei die Offizinen jetzt nicht sofort mit Kontrollen rechnen müssten. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten, das habe seine Erfahrung als Rechtsanwalt gezeigt, träten oft erst bei einem arbeitsrechtlichen Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zutage. Wenn hierbei dann zum Beispiel herauskäme, dass die Pflicht zur Aufzeichnung von Überstunden nicht eingehalten wurde, könne es teuer werden.
Bleibt abzuwarten, ob und wie der Gesetzgeber reagiert. Laut Schlegel muss er sich eigentlich schon seit dem Jahr 2019 um eine nationale Gesetzgebung zur allgemeinen Arbeitszeiterfassung kümmern. Schlegel rechnet damit, dass der Gesetzgeber innerhalb eines überschaubaren Zeitraums reagieren wird und dass damit künftig die Nicht-Aufzeichnung von Arbeitszeit ähnlich wie die Nicht-Aufzeichnung von Überstunden mit einem Bußgeld bewehrt sein könnte.