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Finanzierungsmechanismus

Apothekern droht Regelungslücke bei pharmazeutischen Dienstleistungen

Am morgigen Donnerstag soll im Bundestag das Apotheken-Stärkungsgesetz beschlossen werden. Mit dem Gesetz bekommen Kassen und Apotheker den Auftrag, vergütete pharmazeutische Dienstleistungen auszuhandeln. Doch was die Vergütung der Leistungen betrifft, enthält das VOASG eine Regelungslücke, die zu einem Problem werden könnte.
Benjamin Rohrer
28.10.2020  14:30 Uhr

Wenn der Bundestag am morgigen Donnerstagabend das Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) beschließt, wird in der Arzneimittelversorgung ein neues Kapitel aufgeschlagen: Denn mit dem Vorhaben werden der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband erstmals beauftragt, konkrete pharmazeutische Dienstleistungen für Patienten festzulegen – inklusive entsprechender Vergütung. Die Dienstleistungen selbst gibt der Gesetzgeber nur grob vor, genannt werden etwa die Therapie von Patienten mit Mehrfachmedikation oder schwerwiegenden chronischen Erkrankungen. Kassen und Apotheken sollen diese nun genau ausgestalten.

Noch viel mehr Besprechungsbedarf könnte sich im Bereich der Finanzierungsabwicklung ergeben. Denn der zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf hinterlässt eine Regelungslücke, der den Geldfluss der Dienstleistungshonorierung betrifft. Konkret ist vorgesehen, dass in der Arzneimittelpreisverordnung eine Erhöhung des Fixhonorars in Höhe von 20 Cent vorgenommen wird, die allerdings klar zur Vergütung der pharmazeutischen Dienstleistungen (auch textlich) beschrieben wird.

Wie kommen die Pauschalen zu den Apothekern?

Völlig unklar ist allerdings, wie diese vorgesehene packungsbezogene Vergütung auf die erfolgten Pauschalen umgelegt werden soll. Zur Erinnerung: Ein ähnliches Problem gab es damals bei der Konstruktion der Notdienst-Vergütung. Auch hier hatte der Gesetzgeber zunächst eine Erhöhung des Fixhonorars um 16 Cent beschlossen. Doch die Apotheker dürfen diesen Teil des Honorars nicht behalten. Vielmehr werden die Mehreinnahmen an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbands weitergeleitet, der gesetzlich damit betraut ist, das Geld zu sammeln. Der Notdienstfonds errechnet dann anhand der geleisteten Dienste und der eingegangenen Gelder eine Pauschale und schüttet sie an die Apotheken aus, die Notdienste geleistet haben.

Ein solcher Mechanismus fehlt im VOASG. Klar ist allerdings: Im Gesetz ist vorgesehen, dass die zusätzlichen 20 Cent erst in Kraft treten und an die Apotheker ausgezahlt werden, wenn Kassen und Apotheker die Dienstleistungen vertraglich etabliert haben. Trotzdem erzeugt die Lücke ein Problem: Denn wenn der Verteilungsmechanismus bis zum Vertragsabschluss nicht geregelt ist, werden die Apotheker zwar ein höheres Fixum erhalten, allerdings keine pauschale Vergütung für die neuen Dienstleistungen.

ABDA: DAV-Notdienstfonds beauftragen

Welche Lösungen gäbe es für diese Problemlage? In ihren Stellungnahmen hatte die ABDA stetig auf die Regelungslücke hingewiesen. Als Problemlösung schlug die ABDA vor, dass die Apotheker die Mehreinnahmen über ihre Rechenzentren direkt an den Nacht- und Notdienstfonds weiterleiten, der – so wie bei der Notdienstpauschale – die Gelder sammelt und dann pro erbrachter Leistung die Pauschalen an die Apotheken ausschüttet. Das Problem auch hier: Dazu müsste der DAV-Notdienstfonds noch gesetzlich damit beauftragt werden.

Dass es der ABDA gelingt, diese Regelung einen Tag vor Beschluss des VOASG zu bringen, ist unrealistisch – auch weil die Politik auf die bisherigen Hinweise der ABDA in dieser Sache nicht reagierte. Eine zweite Lösungsmöglichkeit wäre natürlich der Rahmenvertrag: In den Verhandlungen mit den Krankenkassen könnte ein Finanz-Verteilungsmechanismus festgelegt werden – das dürfte aber ein sehr steiniger Weg werden, weil die Kassen vom gesamten Dienstleistungsprojekt überhaupt nicht überzeugt sind. Sollte es bis zum Vorliegen eines ausgehandelten Vertrages keine Lösung geben, könnte es schließlich dazu kommen, dass die Apotheker die zusätzlichen 20 Cent pro Rx-Packung zunächst behalten und die Dienstleistungen nicht vergütet werden können.

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