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E-Rezept

Apotheker dürfen HBA nicht an Pharmazieingenieure verleihen

Für Pharmazieingenieure fehlen zum E-Rezept-Start die für die Rezeptbearbeitung nötigen elektronischen Heilberufsausweise (eHBA). Die von der Bundesapothekerkammer (BAK) angedachte Übergangslösung für den Vertretungsfall wies das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zurück.
Ev Tebroke
15.12.2021  13:15 Uhr
Apotheker dürfen HBA nicht an Pharmazieingenieure verleihen

Mit dem E-Rezept-Start zum 1.Januar 2022 benötigen Apotheker für die Rezeptbearbeitung einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Diesen dürfen sie im Vertretungsfall aber nicht an Pharmazieingenieure oder Apothekerassistenten ausleihen. Das hat nun das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) klargestellt. Es wies damit den Vorschlag der Bundesapothekerkammer (BAK) zurück, die möglichst pragmatisch die Zeit überbrücken wollte, bis auch Pharmazieingenieure endlich ihre eHBA bekommen. Denn ansonsten wäre eine Vertretung durch Pharmazieingenieure nicht möglich, so die Befürchtung.

Während für die Ausgabe des eHBA für Apotheker die jeweiligen Apothekerkammern zuständig sind, sollen Pharmazieingenieure ihren Ausweis vom elektronischen Gesundheitsberufsregister (eGBR) erhalten. Dieses befindet sich aber derzeit noch im Aufbau, sodass zum verbindlichen Start des E-Rezepts am 1. Januar 2022 für diese Berufsgruppe noch keine Ausweise zur Verfügung stehen werden. Zwischenzeitlich war auch die Gematik als Ausgabestelle im Gespräch. Aber auch hier liegt offensichtlich bislang keine Lösung vor. Um rechtzeitig zum E-Rezept-Start eine Lösung zu haben, hatte die BAK Anfang November das BMG um eine Einschätzung gebeten, ob eine vertretungsweise Überlassung des eHBA an Pharmazieingenieure »im absoluten Bedarfsfall« möglich wäre.

»Widerspruch zu einschlägigen Vorschriften«

Die Antwort des BMG, die der PZ vorliegt, ist eindeutig: »Nein.« Die Überlassung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) stünde »im Widerspruch zu einschlägigen Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes (VDG) sowie der eIDAS-Verordnung«, also der entsprechenden EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen. Diese Auffassung wird laut BMG auch von dem für die Auslegung der genannten Vorschriften zuständigen Bundeministerium für Wirtschaft und Energie und der Bundesnetzagentur geteilt.

Weiter heißt es in dem Antwortschreiben des BMG, das Überlassen des eHBA zum Zweck der Stellvertretung widerspreche schon dem Grundgedanken der QES nach der eIDAS-Verordnung und dem VDG, dass die Person des Unterzeichnenden durch ein höchstpersönliches Namenszeichen nach außen hin zweifelsfrei erkennbar ist. Auch würde aus Sicht des BMG das Haftungssystem ad absurdum geführt, wenn die qualifizierte elektronische Signatur an Dritte weitergegeben würde. Hinzu käme, dass sich die Möglichkeit der Nutzung der QES nicht auf die Telematik-Infrastruktur (TI) begrenzen ließe. »Insofern entstünde für die betroffenen Apotheker ein großes und kaum zu überblickendes Haftungsrisiko«, heißt es aus dem BMG.

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