In seinem Eilantrag gegen den Widerrufsbescheid machte der Apotheker geltend, die hygienischen Mängel seien zwischenzeitlich umfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts begründete die Abweisung des Eilantrages damit, dass der Widerrufsbescheid rechtens war, da der Kläger sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.
Das Gericht führte weiter aus, im vorliegenden Verfahren lägen erdrückende Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen des Antragstellers in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren vor, die zeigten, dass der Antragsteller nicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein habe.
Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Antragsteller in dem Wissen, dass der weitere Beschuldigte die Medikamente illegal weiterverkaufte, diesem insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerztherapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Dem Antragsteller als Apotheker habe dabei klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotenzial handelte, die bei Missbrauch einen großen gesundheitlichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten. Insbesondere habe er sich beispielsweise auch im Klaren darüber sein müssen, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sogenannter »K.o.-Tropfen« regelmäßig zum Einsatz kämen, die Menschen bewusstlos oder handlungsunfähig machen.
Darüber hinaus müsse sich der Antragsteller erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens nur unzureichend behoben worden seien. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.