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Mayd, First A und Co.

Apothekenlieferdienste: »Keine Konkurrenz«

Apothekenlieferdienste wie Mayd oder First A versprechen, Medikamente binnen kürzester Zeit nach Hause zu liefern. Sie kooperieren mit Vor-Ort-Apotheken und betonen, diese mit ihrem Service stärken zu wollen. Doch es gibt Skepsis.
Cornelia Dölger
03.02.2022  14:30 Uhr

Wie Apotheken auf Nummer sicher gehen

Die Rechtsfrage beschäftigt die Apotheken natürlich auch schon länger. Auf PZ-Anfrage erläuterte Klaus Laskowski, stellvertretender Geschäftsführer und Justiziar der Bayerischen Landesapothekerkammer, hierzu: »Wenn der Bote bei der Apotheke angestellt ist, gehen Sie auf Nummer sicher.« Sollte die Apotheke trotzdem an einer Zusammenarbeit mit einem externen Lieferdienst interessiert sein, sei wichtig, dass das Weisungsgebot dann zumindest vertraglich abgesichert sei, betonte Laskowski. Er rate dazu, sich den Kooperationsvertrag und hierbei insbesondere die Ausgestaltung des Botenverhältnisses genau durchzulesen. Den Vertrag sollten die Apotheken dann bei ihrer Aufsichtsbehörde vorlegen und prüfen lassen. Zudem sollten Apotheken, die eine Kooperation mit einem der Lieferdienste in Betracht zögen, durchrechnen, ob sich diese überhaupt für sie lohnen würde. »In vielen Fällen kommt es die Apotheken schlicht und einfach günstiger, wenn jemand aus ihrem Team die Arzneimittel ausliefert; oft genug wird das auf dem Heimweg quasi mit erledigt«, so Laskowski.

In den Großstädten, wo die Lieferdienste aktiv sind, sind solche Kooperationen den Behörden bis dato eher theoretisch bekannt. Beim Kreisverwaltungsreferat in München etwa hatte man damit bislang noch keinen Kontakt. Das teilte eine Sprecherin der PZ auf Anfrage mit. Auch aus Berlin berichtet das zuständige Landesamt für Gesundheit und Soziales lediglich theoretisch über solche Kooperationen. Die Lieferdienste hätten keine Anzeigepflicht gegenüber der Behörde, heißt es auf PZ-Anfrage. Für den Fall, dass Kooperationsverträge geschlossen würden, würden diese »ordnungsbehördlich geprüft«. In Hamburg, wo die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zuständig ist, heißt es, die Einhaltung des Weisungsgebots könne »jeweils nur durch eine individuelle Fallbetrachtung beurteilt werden«. Wie die Botendienste organisiert seien, würde im Rahmen von Apothekenrevisionen überwacht. »Inwieweit es einer Nachschärfung der noch relativ neuen rechtlichen Rahmenbedingungen bedarf, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden«, teilte die Hamburger Behörde der PZ mit.

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