| Daniela Hüttemann |
| 28.09.2023 11:20 Uhr |
Derzeit ebenfalls nur im patientenindividuellen Einzelfall auf ärztliche Verschreibung ist der Import von in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimitteln möglich. Die Lieferengpässe bei versorgungskritischen Wirkstoffen zeigten, dass diese Mengenbegrenzung kontraproduktiv sei. Denn jeder einzelne Importvorgang ist sehr zeitaufwendig, und das angeforderte Arzneimittel steht auch oft nicht sehr schnell zur Verfügung. Daher soll die Mengenbegrenzung gestrichen werden, sodass sich Apotheken in einem gewissen Rahmen bevorraten können.
Die Antragssteller weisen darauf hin, dass Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken bereits jetzt berechtigt sind, begrenzte Vorratsbestellungen von in Deutschland nicht zugelassenen, registrierten oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellten Arzneimitteln vorzunehmen. »Diese Berechtigung ist auf öffentliche Apotheken auszudehnen, um Liefer- und Versorgungsengpässen frühzeitig begegnen zu können.«
Kritisch sieht die Apothekerschaft jedoch die derzeitige rechtliche Regelung, dass bei einem solchen Import die Apotheke bei eventuellen Mängeln des Arzneimittels haftet, und nicht mehr der Hersteller.
Am besten ist es natürlich, wenn die Hersteller die regulären Arzneimittel liefern. Grundsätzlich müsse Ware bei den Apotheken ankommen (und nicht in andere Kanäle wie den Versandhandel abwandern), hieß es in der Diskussion zu Antrag 1.8.
In diesem Antrag der Sächsischen Apothekerkammer fordert die Hauptversammlung der deutschen Apothekerinnen und Apotheker den Gesetzgeber auf, die Pharmaunternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, ihre Arzneimittel angemessen und kontinuierlich bereitzustellen, da dies derzeit nicht vollumfänglich gewährleistet werde.
Dazu gehöre auch die Information aller Apotheken über bestehende Lieferengpässe bei Arzneimitteln. »Unerlässliche Kontingentierung durch die pharmazeutischen Unternehmer ist zeitlich eng zu befristen und zu veröffentlichen. Sie sollte eine absolute Ausnahme darstellen.«