Apotheken sollen Ident-Verfahren für TI anbieten |
Ev Tebroke |
12.08.2022 15:00 Uhr |
Versicherte sollen sich künftig auch in Apotheken für die Nutzung von Telematik-Infrastruktur-Diensten wie E-Rezept, EPA und Co. legitimieren lassen können. / Foto: imago images/Future Image
Für die Nutzung von Diensten innerhalb der Telematik-Infrastruktur (TI) müssen sich Versicherte vorab rechtssicher identifizieren. Bislang war dies unter anderem online per sogenanntem Video-Ident-Verfahren möglich. Nach massiven Sicherheitslücken wurde dieser Weg aber von der Gematik gestoppt. Bei der Suche nach Alternativen sind nun offenbar die Apotheken im Spiel. Sie sollen künftig ein Ident-Verfahren anbieten können, einen Apo-Ident-Dienst, über den Versicherte sich in der Offizin für die TI-Nutzung legitimieren können. Das sieht das sogenannte Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz (KHPflEG) vor, das der PZ im Entwurf vorliegt.
Geplant ist demnach, § 336 SGB V dahingehend zu ergänzen, dass auch Apotheken einen Ident-Dienst anbieten können, wenn sie dies wünschen. Für den Zugriff auf elektronische Patiententakte (EPA), Medikationsplan und E-Rezept sowie die elektronische Patientenkurzakte »kann das geeignete technische Verfahren auch in einer Apotheke durchgeführt werden«, heißt es in dem Entwurf. Demnach sollen bei der Authentifizierung der Versicherten in einer Apotheke die gleichen Anforderungen an das Verfahren gelten wie bei der Authentifizierung der Versicherten am eigenen Endgerät (elektronische Gesundheitskarte oder digitale Identität und PIN).
Darüber hinaus sind in dem Entwurf im Omnibus-Verfahren noch einige weitere Maßnahmen angedacht, um digitale Anwendungen nutzerfreundlicher zu machen und die Verbreitung zentraler TI-Dienste wie EPA, E-Rezept, Medikationsplan und Co. zu steigern.
Um Prozesse zu vereinfachen, soll es etwa künftig möglich sein, innerhalb der TI zur eindeutigen Identifizierung von Versicherten deren Krankenversicherungsnummer zu verwenden. §290 SGB V soll dahingehend um folgenden Satz 4 ergänzt werden: »Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im Rahmen der Telematik-Infrastruktur von Anbietern und Nutzern von Anwendungen und Diensten zur eindeutigen Identifikation des Versicherten verwendet werden, soweit dies für administrative Prozesse und für die eindeutige Zuordnung von Daten und Diensten bei der Nutzung dieser Anwendungen und Dienste erforderlich ist.«
Mit Blick auf die elektronische Verordnung werden einige Vorgaben an die bislang noch schleppende technische Umsetzung beziehungsweise fehlenden Spezifikationen angepasst. So müssen Apotheken die Chargendokumentation in den Dispensierdaten nur noch dann verpflichtend vornehmen, wenn es ihnen technisch möglich ist. (Änderung § 312 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Zudem wird der Bereitstellungstermin für elektronische Medikationspläne von Juli 2023 auf Oktober 2024 verschoben.
Das Papier-Rezept ist ein Auslaufmodell. Mit dem E-Rezept sollen alle Arzneimittel-Verordnungen über die Telematikinfrastruktur abgewickelt werden. Wir berichten über alle Entwicklungen bei der Einführung des E-Rezeptes. Eine Übersicht über unsere Berichterstattung finden Sie auf der Themenseite E-Rezept.