Apotheken in Düsseldorf und Aachen dürfen Filialverbund sein |
Cornelia Dölger |
11.03.2024 16:30 Uhr |
Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sah das nicht so. Der Begriff »benachbart« in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG sei funktional zu verstehen, heißt es in der Mitteilung. Die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte müssten keine gemeinsame Grenze aufweisen.
Zwar deckten sich die Anforderungen aus dem Erlass des Ministeriums mit der bisherigen Rechtsprechung, heißt es. Der Erlass hatte ja die räumliche Entfernung sowie die unterschiedlichen Wirtschaftsregionen herausgestellt. Allerdings, so das Gericht in seinem Urteil (Aktenzeichen: 26 K 2364/23), komme es maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Von einer solchen »kann jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden«, so das Gericht. Düsseldorf und Aachen liegen etwa 70 Kilometer Luftlinie voneinander entfernt.
Auch die Formulierung des MAGS, nach der die Apotheken »innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums« liegen müssten, schwächte das Gericht ab; aus ihr ergebe sich kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Im konkreten Fall seien die Filialapotheken, insbesondere die beiden in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf – auch nach Auffassung der Stadt – hinreichend schnell erreichbar.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Düsseldorf kann beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster Berufung beantragen.