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Urteil

Apotheken in Düsseldorf und Aachen dürfen Filialverbund sein

Apotheken eines Filialverbunds müssen sich in einer gewissen räumlichen Nähe zueinander befinden. Was in diesem Zusammenhang »benachbart« bedeutet, hat nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Verfahren ausgelegt – und dabei statt gemeinsamer Grenzen die Erreichbarkeit hervorgehoben. 
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 11.03.2024  16:30 Uhr

Fünf Apotheker wollten von der Stadt Düsseldorf eine gemeinsame Apothekenbetriebserlaubnis für ihren Filialverbund, die Stadt lehnte dies ab, der Fall landete vor dem Düsseldorfer Verwaltungsgericht. Die Konstellation ist wie folgt: Zwei der Kläger betreiben insgesamt drei Apotheken in Düsseldorf als Offene Handelsgesellschaft (OHG). Die drei weiteren Kläger sind Gesellschafter einer OHG, die zwei Apotheken in Aachen betreibt.

Diese beiden OHG sollten nun zusammengeführt werden, wobei eine der Apotheken in Düsseldorf geschlossen werden sollte. Die neue OHG, so der Plan, sollte die verbleibenden zwei Apotheken in Düsseldorf (darunter die Hauptapotheke) sowie die zwei Apotheken in Aachen führen.

Der Plan ging nicht auf, denn wie die Stadt Düsseldorf feststellte, verstoße er gegen das Apothekengesetz (ApoG), genauer gesagt, gegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf mitteilt. In der Vorgabe heißt es: »Die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken ist auf Antrag zu erteilen, wenn (…) die von ihm zu betreibende Apotheke und die von ihm zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen«.

Das sei nicht der Fall, meinte die Stadt Düsseldorf. Laut Mitteilung des Gerichts ist die Stadt der Ansicht, »dass die zu betreibenden Apotheken entgegen § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG nicht innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen«. Zur Frage steht hier, wie der Begriff »benachbart« zu verstehen ist. 

Um das zu klären, greife also ein Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vom 10. August 2020, so das Argument der Stadt. Dieser Erlass besage, dass die Apotheken »in nicht allzu großer räumlicher Entfernung, innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraumes« liegen müssten. Aufgrund der gegebenen Verkehrssituation müsse hierbei von Nachbarschaft auszugehen sein.

Allerdings stellten die Städteregion Aachen und die Landeshauptstadt Düsseldorf bereits unterschiedliche Wirtschaftsregionen dar, die räumlich durch die Wirtschaftsregionen Niederrhein beziehungsweise Köln/Bonn voneinander getrennt seien, argumentierte die Stadt Düsseldorf.

Was bedeutet »benachbart«?

Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf sah das nicht so. Der Begriff »benachbart« in § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG sei funktional zu verstehen, heißt es in der Mitteilung. Die Kreise beziehungsweise kreisfreien Städte müssten keine gemeinsame Grenze aufweisen.

Zwar deckten sich die Anforderungen aus dem Erlass des Ministeriums mit der bisherigen Rechtsprechung, heißt es. Der Erlass hatte ja die räumliche Entfernung sowie die unterschiedlichen Wirtschaftsregionen herausgestellt. Allerdings, so das Gericht in seinem Urteil (Aktenzeichen: 26 K 2364/23), komme es maßgeblich auf die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke an. Von einer solchen »kann jedenfalls bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde ausgegangen werden«, so das Gericht. Düsseldorf und Aachen liegen etwa 70 Kilometer Luftlinie voneinander entfernt.

Auch die Formulierung des MAGS, nach der die Apotheken »innerhalb eines einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraums« liegen müssten, schwächte das Gericht ab; aus ihr ergebe sich kein eigenständiges Kriterium neben der Erreichbarkeit. Im konkreten Fall seien die Filialapotheken, insbesondere die beiden in Aachen, von der Hauptapotheke in Düsseldorf – auch nach Auffassung der Stadt – hinreichend schnell erreichbar.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Düsseldorf kann beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster Berufung beantragen.

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