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Änderung der BtM-Vorschriften
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Apotheken bei Substitution künftig eingeschränkt

Bei subkutan anzuwendenden Medikamenten zur Substitutionstherapie sind Apotheken in der Versorgung opioidabhängiger Menschen künftig außen vor. Denn die geänderten betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften (BtM), die mit der 32. Verordnung am 22. Mai 2021 in Kraft getreten sind, beschränken die Anwendung solcher Medikamente auf medizinisches Personal.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 26.05.2021  13:00 Uhr

Seit Kurzem gibt es in der Substitutionstherapie mit einem subkutan anzuwendenden Depotarzneimittel eine neue Darreichungsform. Dies erforderte auch eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV), denn bis dato war eine invasive Verabreichung in der Substitutionsversorgung nicht vorgesehen. Bislang wurden den Patienten die Substitutionsmedikamente lediglich »zum unmittelbaren Verbrauch überlassen« und sie mussten diese unter Aufsicht einnehmen. Künftig dürfen diese Arzneimittel nun aber auch »verabreicht« werden, so die neue Formulierung im Verordnungstext (Artikel 2 § 5 BtMVV).

Grundsätzlich darf auch das pharmazeutische Personal der Apotheken Arzneimittel zu Substitution im Rahmen der Sichtvergabe verabreichen. Bei Medikamenten, die gespritzt werden müssen, wie das besagte neue Depotarzneimittel, ist die Verabreichung aber nur in Arztpraxen durch medizinisches Personal erlaubt. Denn in der geänderten Verordnung bezieht sich der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Vorgaben, die bei der Zulassung des Medikaments maßgeblich waren. Schreibt also die Zulassung eine Anwendung durch medizinisches Personal vor, darf die Substitution ausschließlich in der Arztpraxis erfolgen. 

Die ABDA hatte zwar auf eine entsprechende Anpassung des Verordnungstextes gedrängt, damit etwa im Fall des neuen Depotarzneimittels auch pharmazeutisches Personal die Substitutionsversorgung im Rahmen der Sichtvergabe durchführen darf. Dies wurde jedoch vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt.

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