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Neuer Liefervertrag
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AOK zahlt höheren Abschlag

In Baden-Württemberg gilt ab dem kommenden Jahr ein neuer Arzneiversorgungsvertrag. Die Rechenzentren erhalten demnach einen höheren Abschlag, die beteiligten Krankenkassen ersparen sich in diesem Fall die aufwendigere Direktabrechnung mit einzelnen Apotheken.
AutorAlexander Müller
Datum 17.12.2025  09:58 Uhr

Die AOK Baden-Württemberg hat sich mit dem Landesapothekerverband (LAV) auf einen Ergänzungsvertrag zum Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach §129 SGB V geeinigt. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse ist ebenfalls beteiligt. Die PZ hat über die Hintergründe schon ausführlich berichtet, seit gestern ist der neue Vertrag nun von allen Seiten unterschrieben.

Mit der Einführung des E-Rezepts hat die Idee der Direktabrechnung Aufwind bekommen. Doch für die Krankenkaassen bedeuten Einzelrechnungen der Apotheken einen erheblichen Mehraufwand. Die Sammelabrechnung über ein Rechenzentrum vorzugeben, begegnet rechtlichen Vorbehalten, weshalb auch der neue Vertrag explizit beide Möglichkeiten vorsieht.

Die Apotheken »können« zur Abrechnung Rechenzentren in Anspruch nehmen, heißt es. Was künftig nicht mehr geht: E-Rezepte direkt mit der Kasse abrechnen und die Papierrezepte über ein Rechenzentrum einreichen. Denn in § 11, Absatz 5 heißt es: »Die Abrechnung einer Apotheke über mehrere Rechenzentren ist nicht zulässig.«

Direktabrechnung nicht verboten – aber unattraktiver

Die Apotheke kann demnach zwischen Selbstabrechnung und Abrechnung über ein Rechenzentrum wählen. Wenn aber ein Rechenzentrum beauftragt wird, »hat im gleichen Abrechnungsmonat die Abrechnung ausschließlich über das durch die Apotheke beauftragte Rechenzentrum zu erfolgen«. Als Argument für die Bündelung der Abrechnung wird regelmäßig vorgetragen, dass Vorgaben wie die Einhaltung der Importquote oder die Abwicklung von Herstellerabschlägen oder Retaxationen nur so begegnet werden kann.

Vorschreiben können die Kassen die gebündelte Abrechnung nicht. Sie sind gemäß § 130 Abs. 3 SGB V verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen eine Rechnung der Apotheke zu begleichen, sonst verlieren sie ihren Anspruch auf den Kassenabschlag von derzeit 1,77 Euro pro Packung.

Für das Modell der Sammelrechnung hat sich in der Praxis daher die Abschlagszahlung etabliert. Die Kassen zahlen einen anteiligen Betrag, bezogen auf die Vormonatsrechnung, vorfristig. In Baden-Württemberg gab es bislang dazu eine bilaterale Vereinbarung mit den Rechenzentren.

Jetzt wird die Abschlagszahlung in einer Anlage zum Liefervertrag geregelt. Damit verpflichten sich die Kassen, spätestens zum 3. Kalendertag des Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von 90 Prozent des Durchschnittsbetrags der drei vorherigen Monate an das Rechenzentrum zu leisten. Der größere Referenzzeitraum soll saisonale Schwankungen abfedern, wie sie vor allem während der Sommermonate auftreten. Die Restzahlung wird laut Anlage bis spätestens zum 10. Kalendertag nach Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse geleistet.

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