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Datenschutz und Nutzennachweis

AOK fordert mehr Sicherheit bei Apps auf Rezept

Künftig sollen Kassen auch digitale Gesundheitsanwendungen erstatten. Dem AOK-Bundesverband sind jedoch unter anderem die geplanten gesetzlichen Regelungen zum Datenschutz zu lax.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 18.02.2020  16:50 Uhr

Künftig sollen Ärzte ihren Patienten auch Apps auf Rezept verschreiben können. So sieht es das Digitale- Versorgung-Gesetz (DVG) vor. Die sogenannte Digitale-Gesundheitsanwendungen-Verordnung (DiGAV), die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) am 15. Januar im Entwurf vorgelegt hat, regelt nun das Verfahren und die Anforderungen der Prüfung der Erstattungsfähigkeit solcher Apps.

Anlässlich der Verbändeanhörung zum DiGAV-Entwurf, die morgen im BMG stattfindet, haben die Ortskrankenkassen aktuell ihre Kritikpunkte formuliert. Der AOK-Bundesverband begrüßt zwar die Möglichkeit, dass die Kassen digitale Anwendungen mit niedrigem Risiko künftig erstatten können, sieht aber erheblichen Nachbesserungsbedarf beim Datenschutz und hinsichtlich des Nutzennachweises solcher Apps.

Vor allem fordert er, dass die Einhaltung der im Entwurf formulierten Vorgaben an den Datenschutz auch vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) überprüft werden muss. Bislang agiere das Bundesinstitut hier als »zahnloser Tiger«, kritisiert AOK-Chef Martin Litsch in der Stellungnahme. Derzeit solle es seine Entscheidungen alleine auf Basis von Eigenangaben der Hersteller treffen. Außerdem seien bei Verstößen gegen die Datenschutz-Anforderungen keine Sanktionen vorgesehen. Der Bundesverband fordert, dass das BfArM eine Prüfverantwortung für die Einhaltung der Datenschutz-Regeln erhält. »Dann könnte es unabhängig überprüfen, dass wirklich keine Daten an Dritte abfließen«, so Litsch.

Auch erachtet die AOK ergänzende Regelungen für notwendig, um die Datenabfrage möglichst minimal zu halten. Übermittlung von Personendaten an die Hersteller und Plattform-Betreiber gelte es möglichst zu vermeiden. Darüber hinaus sollten auch In-App-Käufe in den Anwendungen verboten werden.

Derzeit sieht die Verordnung zwar ein Werbeverbot vor, solche Verkaufsoptionen innerhalb der Anwendungen sind aber nicht ausgeschlossen. So bieten etwa Hersteller von Apps für Patienten mit Diabetes mellitus gleichzeitig den Verkauf von Blutzucker-Teststreifen über die Anwendung an. Solch eine »Querfinanzierung« will die AOK ausgeschlossen wissen, wenn die Kassen die Kosten für die Anwendung erstatten. Auch beim Nutzennachweis der Apps will die AOK nachbessern. Hier sollten die Anforderungen an die Studien abhängig vom Risiko der App präzisiert werden.

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