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AMVV

Angabe zur Dosierung ist Pflicht

Ab 1. November 2020 müssen Ärzte auf dem Rezept Angaben zur Dosierung machen. Das regelt die nun geänderte Arzneimittelverschreibungsverordnung (AmVV). Damit findet eine langjährige Forderung der Apotheker bald praktische Anwendung. Doch die Gefahr von Formfehlern ist nicht gebannt.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 04.11.2019  13:14 Uhr

Am 31. Oktober wurde die Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AmVV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Diese regelt unter anderem, dass Ärzte ab 1. November 2020 zwingend auf dem Rezept Angaben zur Dosierung machen müssen. Zuvor hatte sich der Bundesrat für diese Änderungen ausgesprochen und damit eine langjährige Position der ABDA aufgegriffen: Die Apotheker hatten bereits auf dem Deutschen Apothekertag 2007 eine solche Verpflichtung gefordert. Letztlich hatte dies auch der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht unterstützt.

Durch die Angabe der Dosierung auf dem Rezept bei allen Arzneimitteln werde eine relevante Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie geschlossen, bekräftigte die ABDA zum AMVV-Änderungsentwurf in ihrer Stellungnahme im August dieses Jahres. Auch würden Dosierungs- und andere Medikationsfehler sowie dadurch hervorgerufene Patientenrisiken reduziert. Dies gelte auch für das sogenannte Entlassmanagement, also für den Übergang von ambulanter in die stationäre Versorgung, und umgekehrt.

Die neue Verordnung regelt allerdings auch Ausnahmen: So gilt die Angabe-Verpflichtung demnach nicht, wenn ein Medikationsplan vorliegt, der das verordnete Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung des Verordners, und der Arzt dies auf dem Rezept kenntlich macht.

Die neuen Regelungen könnten jedoch künftig zu Mehraufwand führen. Denn sollte dem Apotheker und dem Patienten die Dosierungsanweisung zwar vorliegen, der Hinweis darüber aber auf dem Rezept fehlen, so muss der Apotheker Rücksprache mit dem Verordner halten. Ansonsten besteht die Gefahr von Retaxationen aufgrund von Formfehlern. Die ABDA hatte zwar angeregt, dass der Apotheker in solchen Fällen ohne Rücksprache das Rezept mit einem entsprechenden Hinweis ergänzen kann. Dieser Änderungswunsch wurde aber nicht berücksichtigt.

 

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