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E-Rezept

Anbindungszeitpunkt von Drittanbieter-Apps weiter unklar

Schon Ende 2021 hatte Bundesgesundheitsministerium angekündigt, die Anbindung sogenannter Drittanbieter-Apps an die E-Rezept-App der Gematik in einer Verordnung zu regeln. Doch die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion offenbart: Es gibt noch immer keinen genauen Termin für die Verordnung.
Melanie Höhn
13.06.2022  15:30 Uhr

Der Veröffentlichungszeitpunkt der Verordnung, in der das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Schnittstellen zwischen der E-Rezept-App der Gematik und Smartphone-Apps von Drittanbietern genauer definieren will, wurde schon mehrfach verschoben. In der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD-Fraktion wird nun deutlich, dass es noch immer keinen genauen Zeitpunkt gibt. Eine »Bereitstellung von Schnittstellen zum E-Rezept Fachdienst, die es vertrauenswürdigen Anbietern ermöglichen, Mehrwertangebote für Patientinnen und Patienten im Zusammenhang mit elektronischen Verordnungen anzubieten«, sei lediglich beabsichtigt, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort. »Datenschutz und Datensicherheit sowie die Datenhoheit der Versicherten steht dabei stets im Fokus«, heißt es weiter.

E-Rezepte: Viele Wege zur Apotheke

Die Verordnung ist für die Apotheken von großer Bedeutung. Schließlich könnte in ihr festgelegt werden, wie »leicht« es für Drittanbieter sein wird, E-Rezepte in ihre Digital-Systeme zu leiten. Zur Erklärung: Bei digitalen Arzneimittelverordnungen soll es künftig mehrere Übertragungswege geben, auf denen die Patienten ihre Rezepte in die Apotheke ihrer Wahl »bringen« können. Über einen Ausdruck des E-Rezept-Codes, die elektronische Gesundheitskarte oder die von der Gematik entworfene Smartphone-App. Allerdings hat der Gesetzgeber das BMG im Patientendatenschutzgesetz (PDSG) dazu ermächtigt, einen vierten Weg genauer zu beschreiben: die Übermittlung von E-Rezepten über die Gematik-App an Drittanbieter-Apps. In dieser Verordnung soll genauer geregelt werden, wie die Codes an Apps von Apotheken-Kooperationen, Versendern oder sonstigen Anbietern übertragen werden können.

Klar ist: Je leichter das Verfahren gestaltet wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Drittanbieter-Apps auch genutzt werden. Schließlich haben die großen Versender schon jetzt ein Verfahren gefunden, mit dem sie die Gematik-App und das gesamte Code-Übertragungsverfahren umgehen können: In ihren Apps bieten sie schlichtweg einen Foto-Funktion an, mit denen die Patienten die ausgedruckten E-Rezept-Codes abfotografieren und so direkt an den Versender weiterleiten können.

Makelverbot und Rx-Boni: Kein Handlungsbedarf

Die Bundesregierung wurde in der kleinen Anfrage auch zum Thema Makel- und Zuweisungsverbot befragt. Hier sehe sie keinen »gesetzgeberischen Handlungsbedarf« und bezieht sich auf Paragraf 11 Absatz 1a Apothekengesetz: Es sei »für Dritte unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren«. Dass es keinen Nachbesserungsbedarf brauche, scheint vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsverfahren gegen Doc Morris jedoch fragwürdig. Bereits kurz nach Start der Doc Morris-Plattform mahnte die Apothekerkammer Nordrhein den Versender ab. Grund dafür sind die Gebühren, die Apotheken für die Nutzung bezahlen sollen und die aus Sicht der AKNR unter anderem gegen das Makelverbot verstoßen. Doc Morris legte nun Klage gegen die Ansprüche der Kammer ein, die antwortete ihrerseits mit einer Widerklage.

Auch beim Thema Rx-Boni von DocMorris sieht die Bundesregierung »keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf« und bezieht sich auf das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, das am 15. Dezember 2020 in Kraft trat. Darin wurde unter anderem geregelt, »dass Versandapotheken mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Rabatte und Boni bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten gewähren dürfen«, so die Bundesregierung. »Dieses Verbot bezieht sich auf die Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich Versicherte im Rahmen des Sachleistungsprinzips. Die abschließende Beurteilung der Zulässig- oder Unzulässigkeit einzelner Werbemaßnahmen von Versandapotheken obliege den zuständigen Gerichten, heißt es in der Antwort weiter.

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