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E-Rezept

Anbindungszeitpunkt von Drittanbieter-Apps weiter unklar

Schon Ende 2021 hatte Bundesgesundheitsministerium angekündigt, die Anbindung sogenannter Drittanbieter-Apps an die E-Rezept-App der Gematik in einer Verordnung zu regeln. Doch die Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der AfD-Bundestagsfraktion offenbart: Es gibt noch immer keinen genauen Termin für die Verordnung.
Melanie Höhn
13.06.2022  15:30 Uhr

Makelverbot und Rx-Boni: Kein Handlungsbedarf

Die Bundesregierung wurde in der kleinen Anfrage auch zum Thema Makel- und Zuweisungsverbot befragt. Hier sehe sie keinen »gesetzgeberischen Handlungsbedarf« und bezieht sich auf Paragraf 11 Absatz 1a Apothekengesetz: Es sei »für Dritte unzulässig, Verschreibungen, auch Verschreibungen in elektronischer Form oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren«. Dass es keinen Nachbesserungsbedarf brauche, scheint vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsverfahren gegen Doc Morris jedoch fragwürdig. Bereits kurz nach Start der Doc Morris-Plattform mahnte die Apothekerkammer Nordrhein den Versender ab. Grund dafür sind die Gebühren, die Apotheken für die Nutzung bezahlen sollen und die aus Sicht der AKNR unter anderem gegen das Makelverbot verstoßen. Doc Morris legte nun Klage gegen die Ansprüche der Kammer ein, die antwortete ihrerseits mit einer Widerklage.

Auch beim Thema Rx-Boni von DocMorris sieht die Bundesregierung »keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf« und bezieht sich auf das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, das am 15. Dezember 2020 in Kraft trat. Darin wurde unter anderem geregelt, »dass Versandapotheken mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union keine Rabatte und Boni bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an Patientinnen und Patienten gewähren dürfen«, so die Bundesregierung. »Dieses Verbot bezieht sich auf die Abgabe von Arzneimitteln an gesetzlich Versicherte im Rahmen des Sachleistungsprinzips. Die abschließende Beurteilung der Zulässig- oder Unzulässigkeit einzelner Werbemaßnahmen von Versandapotheken obliege den zuständigen Gerichten, heißt es in der Antwort weiter.

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