Ampel will mehr Kompetenzen für Apotheken |
Lukas Brockfeld |
15.10.2024 13:00 Uhr |
In einer Stellungnahme begrüßte die ABDA die geplante Erweiterung des Spektrums an Impfungen und Testungen in Apotheken. Sie könnten einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Impfquote leisten, heißt es.
Den Abruf von elektronischen Rezepten aus der Telematik-Infrastruktur (TI) durch die sogenannten »favorisierten Apotheken« lehnt die Bundesvereinigung dagegen ab. »Da eine Vielzahl pflegebedürftiger Patienten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sind, kann die Regelung die Grundgedanken der apothekenrechtlichen Vorgaben aushebeln, wonach eine Versorgung dieses Personenkreises regelhaft auf der Basis eines Versorgungsvertrags nach § 12a ApoG erfolgen soll«, heißt es in der Stellungnahme. Die Regelung biete ein »Einfallstor« für Apotheken ohne Versorgungsvertrag.
Die ABDA hat zudem Sicherheitsbedenken. So heißt es in der Stellungnahme: »Nach dem Entwurf sollen die Versicherten nach der allgemeinen Bestimmung der favorisierten Apotheken selbst oder durch Beauftragte formlos den Abruf im Einzelfall auslösen können. Bei diesem Verfahren sind eine sichere Identifizierung und Autorisierung für den Empfänger nicht möglich.« Man bezweifele außerdem, dass ausreichende technische Vorkehrungen möglich seien, die die systematische Abfrage von Rezepten durch favorisierte Apotheken, die ohne vorherigen Einzelauftrag durchgeführt werden, verhindern.
Die Bundesvereinigung sieht keinen Bedarf für die Einführung »favorisierter Apotheken«, da das Weiterleiten von E-Rezepten über die Gematik-App oder das Card-Link-Verfahren bereits möglich ist. Sei ein Patient dazu nicht in der Lage, könne er schon heute einen Stellvertreter bestimmen.
Die ABDA kritisiert außerdem den Plan, dass Ärzte direkt Rezepte von Pflegeheimbewohnern an eine Apotheke weiterleiten dürfen. »Nach geltender Rechtslage ist allein der einzelne Heimbewohner oder – sofern er die Wahl der Apotheke nicht selber ausüben kann – das Heim berechtigt, ärztliche Verschreibungen der versorgenden Apotheke zuzuleiten. Die Möglichkeit des Heimbewohners, den Arzt im Einzelfall um Zuleitung an eine bestimmte Apotheke zu bitten, darf nicht in eine regelhafte Zuweisung an eine bestimmte Apotheke überführt werden.« Außerdem bestehe auch hier kein Regelungsbedarf, da die Integration der Pflegeeinrichtungen in die TI für die nahe Zukunft erwartet wird.