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Cannabis bei Lieferando?
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AKNR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Plattform 

Eine Onlineplattform warb für Cannabis-Lieferungen über Lieferando. Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat jetzt eine einstweilige Verfügung gegen den Anbieter erwirkt. Die Kammer betont, dass Rx-Arzneimittel nicht wie gewöhnliche Konsumgüter beworben werden dürfen. 
AutorKontaktPZ
Datum 21.01.2026  14:30 Uhr
AKNR erwirkt einstweilige Verfügung gegen Plattform 

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter erwirkt, der medizinisches Cannabis gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in rechtlich unzulässiger Weise beworben hatte. Das teilte die AKNR am Mittwoch mit. In der Werbung wurde demnach etwa hervorgehoben, man könne sich das medizinische Cannabis über den Lieferdienst Lieferando liefern lassen. 

Laut der AKNR untersagte das Gericht mit Beschluss vom 15. Januar 2026 insbesondere die Werbung für telemedizinische Behandlungen zur Verschreibung von Medizinalcannabis ohne unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Darüber hinaus untersagte das Gericht die Bewerbung des Bezugs medizinischer Cannabisprodukte in einer Form, die den Eindruck einer einfachen, konsumorientierten Bestellung vermittelt.

Beanstandet wurden unter anderem produktbezogene Darstellungen mit Preisen, Sortenauswahl und Wirkhinweisen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie mit unbelegten Wirkversprechen. Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden.

Nach Auffassung des Gerichts überschreiten solche Werbeformen die arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Grenzen und gefährden den besonderen Schutz, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlich ist.

Arzneimittelabgabe nicht bagatellisieren 

Der Präsident der AKNR und der Bundesapothekerkammer, Armin Hoffmann, begrüßt die Entscheidung ausdrücklich: »Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und unterliegt denselben strengen Anforderungen wie andere Arzneimittel auch. Digitale Angebote dürfen nicht dazu führen, dass medizinische Behandlung und Arzneimittelabgabe bagatellisiert dargestellt werden.«

Auch AKNR-Geschäftsführerin Bettina Mecking sieht in dem Beschluss ein klares Signal: »Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Medizinalcannabis darf – genauso wenig wie jedes andere Arzneimittel – nicht wie ein gewöhnliches Konsumgut beworben werden. Telemedizin ersetzt weder ärztliche Verantwortung noch pharmazeutische Sorgfalt.«

Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen fordert die AKNR Politik und Aufsichtsbehörden auf, bestehende rechtliche Vorgaben im Bereich Medizinalcannabis konsequent durchzusetzen und bestehende Regelungslücken zu schließen.

»Die derzeitige Praxis einzelner Anbieter bewegt sich nicht im Graubereich, sondern überschreitet klare rechtliche Grenzen«, betont Mecking. »Dass sich entsprechende Geschäftsmodelle dennoch etablieren konnten, zeigt, dass es an klaren politischen Vorgaben fehlt. Ohne diese klaren Vorgaben kann es auch keine effektive Vollziehung geben, sondern es bleibt Stückwerk. Zentral ist dabei eine verbindliche Abgrenzung zwischen Arzneimittelversorgung und Konsumvermarktung.« Jetzt müsse der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen schärfen. 

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