Der Anbieter hatte mit Cannabis-Lieferungen über Lieferando geworben. / © Imago/Emmanuele Contini
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter erwirkt, der medizinisches Cannabis gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in rechtlich unzulässiger Weise beworben hatte. Das teilte die AKNR am Mittwoch mit. In der Werbung wurde demnach etwa hervorgehoben, man könne sich das medizinische Cannabis über den Lieferdienst Lieferando liefern lassen.
Laut der AKNR untersagte das Gericht mit Beschluss vom 15. Januar 2026 insbesondere die Werbung für telemedizinische Behandlungen zur Verschreibung von Medizinalcannabis ohne unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Darüber hinaus untersagte das Gericht die Bewerbung des Bezugs medizinischer Cannabisprodukte in einer Form, die den Eindruck einer einfachen, konsumorientierten Bestellung vermittelt.
Beanstandet wurden unter anderem produktbezogene Darstellungen mit Preisen, Sortenauswahl und Wirkhinweisen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie mit unbelegten Wirkversprechen. Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
Nach Auffassung des Gerichts überschreiten solche Werbeformen die arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Grenzen und gefährden den besonderen Schutz, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlich ist.
Der Präsident der AKNR und der Bundesapothekerkammer, Armin Hoffmann, begrüßt die Entscheidung ausdrücklich: »Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und unterliegt denselben strengen Anforderungen wie andere Arzneimittel auch. Digitale Angebote dürfen nicht dazu führen, dass medizinische Behandlung und Arzneimittelabgabe bagatellisiert dargestellt werden.«
Auch AKNR-Geschäftsführerin Bettina Mecking sieht in dem Beschluss ein klares Signal: »Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Medizinalcannabis darf – genauso wenig wie jedes andere Arzneimittel – nicht wie ein gewöhnliches Konsumgut beworben werden. Telemedizin ersetzt weder ärztliche Verantwortung noch pharmazeutische Sorgfalt.«
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen fordert die AKNR Politik und Aufsichtsbehörden auf, bestehende rechtliche Vorgaben im Bereich Medizinalcannabis konsequent durchzusetzen und bestehende Regelungslücken zu schließen.
»Die derzeitige Praxis einzelner Anbieter bewegt sich nicht im Graubereich, sondern überschreitet klare rechtliche Grenzen«, betont Mecking. »Dass sich entsprechende Geschäftsmodelle dennoch etablieren konnten, zeigt, dass es an klaren politischen Vorgaben fehlt. Ohne diese klaren Vorgaben kann es auch keine effektive Vollziehung geben, sondern es bleibt Stückwerk. Zentral ist dabei eine verbindliche Abgrenzung zwischen Arzneimittelversorgung und Konsumvermarktung.« Jetzt müsse der Gesetzgeber den rechtlichen Rahmen schärfen.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) arbeitet im Augenblick tatsächlich an einer Verschärfung des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Nach dem Willen der Ministerin soll der Versand von Cannabisblüten bald grundsätzlich verboten sein. Außerdem soll ein Rezept nur nach einem persönlichen Kontakt mit einem Arzt ausgestellt werden dürfen.
Doch die geplante Gesetzesverschärfung ist umstritten. Kritiker befürchten unter anderem eine Verschlechterung der Versorgung und ein Aufblühen des Schwarzmarktes. Die SPD hat bereits angekündigt, dass sie dem Gesetzesentwurf in seiner jetzigen Form nicht zustimmen will. Carmen Wegge, rechtspolitische Sprecherin der SPD, erklärte in der vergangenen Woche gegenüber dem Spiegel, dass das geplante Gesetz in die Berufsfreiheit von Ärzten und in die Handlungsfreiheit von Patienten eingreife. Außerdem hätten die Sozialdemokraten europarechtliche Bedenken.
Das Gesundheitsministerium wünscht sich, dass das neue MedCanG im zweiten Quartal 2026 in Kraft tritt. Angesichts der Uneinigkeit in der Bundesregierung ist allerdings ungewiss, ob dieser Zeitplan zu halten ist.