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Tariflöhne

Adexa warnt vor Warengutscheinen als Gehaltserhöhung

Im Januar 2023 tritt für die meisten Apothekenbeschäftigten eine Erhöhung der Tariflöhne in Kraft. Die Treuhand Hannover hatte kürzlich ins Spiel gebracht, dass Inhaber zusätzlich zur Vergütung auch Warengutscheine einsetzen können. Die Apothekengewerkschaft Adexa warnt vor möglichen rechtlichen Problemen.
Anne Orth
03.11.2022  12:30 Uhr

Die Apothekengewerkschaft und der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken hatten zu Jahresbeginn sofortige Steigerungen der Tariflöhne bekanntgegeben. Eine weitere automatische Steigerung der Tariflöhne hatten beide Parteien für Januar 2023 vorgesehen – dann sollen die Löhne der Apothekenbeschäftigten um weitere 3 Prozentpunkte steigen. Im Verbandsgebiet Nordrhein verhandelt die Adexa mit der TGL Nordrhein. Dort erhalten Apothekenmitarbeiter im Januar 2023 eine weitere  tarifliche Gehaltserhöhung von 2 Prozent. Auch die Notdienstvergütung und der Zuschlag für die Filialleitung steigen. Das sieht der aktuelle Gehaltstarifvertrag vor, den die TGL Nordrhein mit der Adexa ausgehandelt hat und der rückwirkend zum 1. Januar 2022 gilt (die PZ berichtete).

Die Treuhand Hannover hat die Apothekeninhaber nun auf die Möglichkeit hingewiesen, zusätzlich zu den im Januar anstehenden Erhöhungen des Tarifgehalts Warengutscheine oder Geldkarten auszugeben. Darüber informierte Diplom-Ökonomin Anke Kunigkeit von der Treuhand Hannover in einem Gastvortrag während der Jahreshauptversammlung der TGL Nordrhein am 26. Oktober. Die Gutscheine oder Geldkarten sollten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in einzelnen Geschäften in begrenzten regionalen Gebieten berechtigen, empfahl Kunigkeit. Der Vorteil der Warengutscheine, die im Wert von maximal 50 Euro vergeben werden sollten, besteht ihren Ausführungen zufolge darin, dass bei ihrer Ausgabe keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben anfielen. Bei einem Betrag über 50 Euro seien die Gutscheine hingegen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Gutscheine oder Geldkarten seien ein beliebter Benefit und für Arbeitgeber eine unkomplizierte, günstige Gehaltserhöhung, führte die Referentin der Treuhand Hannover bei der Jahreshauptversammlung der TGL Nordrhein aus. Kunigkeit erwähnte in ihrer Präsentation auch, dass diese Zuwendungsform aber aus rechtlichen Gründen zusätzlich nur normalen Vergütung ausgezahlt werden muss.

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