Pharmazeutische Zeitung online
Information des NNF

Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen

Die Regularien und Inhalte der pharmazeutischen Dienstleistungen sind zwar noch nicht final festgeklopft. Aber die Formalitäten für die Abrechnung stehen fest. Jede Apotheke erhält nun 100 Vordrucke eines entsprechenden Sonderbelegs für die Abrechnung. Wie dieser zu bedrucken ist, darüber informiert der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) begleitend mit einem Merkblatt.
Ev Tebroke
26.04.2022  18:16 Uhr

Apothekerschaft und Kassen verhandeln seit einiger Zeit über die Inhalte und Vergütungshöhe von pharmazeutischen Dienstleistungen. Zwar gibt es derzeit noch keine finale Einigung zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Aber mit einem abschließenden Ergebnis dürfte nach letzten DAV-Angaben zeitnah zu rechnen sein. DAV-Vize Hans-Peter Hubmann hatte kürzlich das zweite Halbjahr für den Start des Dienstleistungsangebots in den Offizinen in Aussicht gestellt.

Bislang liegt bereits ein Rahmenvertrag vor, der die Abrechnungs- und Vergütungsmodalitäten festschreibt. Nun sind auch die zu verwendenden Vordrucke da, der sogenannte Sonderbeleg pharmazeutische Dienstleistungen (SB-pDL). Wie der Nacht- und Notdienstfonds (NNF) informiert, hat er diese Belege zur Abrechnung der pharmazeutischen Dienstleistungen an die Apotheken versendet. Jede Apotheke erhält demnach zunächst 100 Vordrucke. Ein beigefügtes Merkblatt informiert zudem darüber, wie der Apothekenbeleg richtig ausgefüllt wird.

Individuelle Bedruckung pro Leistungstag und Kunde

Demnach müssen die Apotheken den Beleg pro Leistungstag und Kunde in jedem Einzelfall individuell bedrucken. Die Vordrucke sind nicht auf die Apotheke personalisiert. Auf einem SB-pDL können bis zu drei (Teil-)Dienstleistungen für einen Kunden gedruckt werden, die am gleichen Leistungstag erbracht wurden, heißt es. Die Abrechnung erfolgt laut NNF ausschließlich über das Apothekenrechenzentrum und nicht über den NNF. Aufgrund der auf dem Beleg befindlichen Sozialdaten sei eine direkte Weiterleitung an den NNF unzulässig, heißt es. Das jeweilige Apothekenrechenzentrum übernimmt die weitere Bearbeitung und leitet die notwendigen Informationen dann an den NNF.

Die Zuordnung der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen erfolgt beim NNF nach eigenen Angaben auf den Tag genau. Somit werde bei Inhaber-/oder Rechtsformwechseln, sofern eine neue Fonds-Ident-Nummer vergeben wird, entsprechend der beim NNF im System hinterlegten Wechseldaten die Verteilung vorgenommen.

Bei technischen Fragen zur Bedruckung beziehungsweise Weiterleitung an das Apothekenrechenzentrum bittet der NNF die Apotheken, ihre entsprechenden Vertragspartner zu kontaktieren.

Bis die Abrechnungen starten können, sollen die Apotheken die Belege, die sich im Aufbau am Muster-16 orientieren, zunächst nur sicher aufbewahren und nicht für andere Abrechnungsprozesse verwenden, heißt es in dem Schreiben an die Apotheken.

Über den laufenden Sachstand will der NNF nach eigenen Angaben auf seiner entsprechenden Internetseite informieren.

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