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Berufsbezeichnung
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ABDA will Retaxrisiko beim E-Rezept verringern

Die ABDA hat erneut gefordert, bei E-Rezepten auf die Angabe der Berufsbezeichnung zu verzichten. Zudem lehnt sie die Angabe der Anschrift einer sonstigen Gesundheitseinrichtung ab, da dies das Retaxationsrisiko erhöhe. Das macht die Bundesvereinigung in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf der 21. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (21. AMVV-ÄndV) deutlich.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 02.04.2024  18:00 Uhr
ABDA will Retaxrisiko beim E-Rezept verringern

Auch drei Monate nach dem Start des E-Rezepts ist das Problem mit dem Feld der Berufsbezeichnung nicht gelöst – trotz der Bemühungen von Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) und dem Einsatz des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für eine Friedenspflicht. Laut § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist bei Verordnungen die Angabe der Berufsbezeichnung Pflicht. Da Ärztinnen und Ärzte ihre Berufsbezeichnung derzeit in einem Freitextfeld eingeben können, kommt es immer wieder zu falschen oder unvollständigen Angaben. Korrekturen sind in diesem Feld nicht möglich. Fehlerhafte oder fehlende Angaben zur Berufsbezeichnung können aber zu Retaxationen führen.

Um Retaxationsrisiken für die Apotheken zu verringern, regte die ABDA bereits im Februar in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf der 21. AMVV-ÄndV an, bei elektronischen Verordnungen auf die Angabe der Berufsbezeichnung zu verzichten. Sie begründete dies damit, dass aus der Signatur eines Arztes, der die qualifizierte elektronische Signatur mittels eines elektronischen Heilberufsausweises benutzt, klar hervorgehe, dass es sich um einen Arzt handelt. Freitextfelder seien demnach nicht notwendig.

Da die Regierung die Anregung der Bundesvereinigung nicht aufgriff, bekräftigte sie ihre Forderung am 28. März in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf. Denn laut ABDA soll der Entwurf am 10. April im Gesundheitsausschuss der Länderkammer beraten werden. Die Standesvertretung regt an, in § 2 Absatz 1 der AMVV zu ergänzen: »Abweichend von Satz 1 bedarf es bei einer Verschreibung, die nach Maßgabe des § 360 Absatz 1 SGB V unter Nutzung der Telematik-Infrastruktur ausgestellt worden ist, keiner Angabe des Namens, Vornamens und der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person.« Diese Angaben seien lediglich für Verordnungen notwendig, die außerhalb der Telematik-Infrastruktur ausgestellt worden sind.

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