ABDA: Maskentragen unverzichtbar |
Die ABDA bittet Kunden in der Apotheke auch nach dem Ende der bundesweiten Maskenpflicht weiterhin Masken zu tragen. / Foto: ABDA
Durch die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes ist die bundesweite Verpflichtung zum Tragen einer Maske in Innenräumen weitgehend aufgehoben worden. In Arztpraxen, Krankenhäusern oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt zwar weiterhin eine generelle Maskenpflicht – allerdings nicht im Einzelhandel oder eben in Apotheken. Bisher haben alle Bundesländer die Schutzmaßnahmen inklusive Maskenpflicht im Rahmen einer Übergangsfrist aber mindestens bis zum 31. März verlängert. Ab dem 1. April können strengere Regeln dann nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Landesebene (Hotspot-Regelung) erlassen werden.
Viele Apothekerinnen und Apotheker befürworten aber, dass in Apotheken weiterhin Masken getragen werden sollten. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) will Apotheken dabei unterstützen, ihre Kundinnen und Kunden auf das freiwillige Tragen einer Maske aufmerksam zu machen. Wie die ABDA heute mitteilte, hat die Standesvertretung dafür ein Plakate im Stil ihrer »#unverzichtbar«-Kampagne vorbereitet.
»Wir waren und sind in der Pandemie sehr gerne für unsere Patientinnen und Patienten da. Jetzt bitten wir darum, dass sie weiterhin freiwillig eine FFP2-Maske tragen, wenn sie in eine Apotheke kommen«, erklärte ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening. Viele Menschen, die eine Apotheke aufsuchen, seien gesundheitlich angeschlagen oder krank, vulnerable Patientinnen und Patienten gingen ein und aus – etwa Menschen mit Immunschwäche oder Ältere mit mehreren Erkrankungen. »Sie müssen weiterhin so gut wie möglich geschützt werden. Das Tragen einer Maske leistet dazu einen großen Beitrag. Aber selbstverständlich schützt man sich damit auch selbst«, so Overwiening.
Die ABDA weist ebenfalls darauf hin, dass der Apothekeninhaber rein formal das Hausrecht hat und dementsprechend eigene Regeln für einen Apothekenbesuch bestimmen kann, zum Beispiel zur Anzahl der maximal gleichzeitig Anwesenden. Allerdings ist dabei auch der Versorgungsauftrag der Apotheken nach Paragraf 1 Absatz 1 des Apothekengesetzes (ApoG) zu beachten, wie die PZ bereits berichtete. Falls jemand etwa eine Maske nicht oder nicht richtig trägt beziehungsweise tragen will, könnte die Versorgung beispielsweise über die Notdienstklappe gelöst werden.
Neues Motiv der »#unverzichtbar«-Kampagne zu Corona-Schutzmaßnahmen. / Foto: ABDA