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ABDA informiert über das E-Rezept

Von der Rezeptausstellung bis zur Medikamentenabgabe in der Apotheke vor Ort – das neue Portal der ABDA erklärt, wie das E-Rezept funktioniert und was Patienten beachten müssen. 
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 27.07.2020  12:08 Uhr

Ab dem Jahr 2022 wird das Papierrezept durch die elektronische Version abgelöst. Was Patienten bei der Einlösung wissen müssen, hat die ABDA nun auf der Webseite daserezeptkommt.de zusammengestellt und häufig gestellte Fragen beantwortet.

Die Bundesvereinigung weist darauf hin, dass beim E-Rezept dieselben Rechte wie beim Papierrezept gelten und dem Patient keine Nachteile dadurch entstehen dürfen. Das bedeutet: Es muss weiterhin möglich sein, die Verordnung auch einmal nicht einzulösen oder sie zu vernichten. Zudem dürfe die Entscheidung des Patienten, in welcher Apotheke er sein E-Rezept einlösen möchte, keiner Beeinflussung unterliegen, betont die ABDA. Das regelt das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG). Sie warnt allerdings auf ihrer neuen Internetpräsenz vor »Lockangeboten, Werbeterror und Rabattschlachten«. Das sei denkbar, wenn Apps vor der Einlösung der digitalen Verordnung eingriffen und vermeintliche Vorteile versprechen würden. Das könnten etwa Online-Plattformen oder Versand-Datenhändler sein, heißt es. Gemeint ist unter anderem wohl die Gesundheitsplattform der Zur-Rose-Gruppe, die neben Medikations- und Apothekenprodukten auch digitale medizinische Lösungen anbietet. Das Schweizer Unternehmen geht nach eigenen Angaben davon aus, in Zukunft bei bis zu 50 Prozent der über seine Plattform laufenden ärztlichen Konsultationen auch E-Rezepte auszustellen.

Wichtig ist der ABDA zudem das Thema Datenschutz. In diesem Zusammenhang wirbt die Standesvertretung der Apotheker erneut für die Lösung des Deutschen Apothekerverbands (DAV), der Web-App. Diese ist demnach sicher und genügt höchsten Datenschutzstandards, wenn es um den Transport des E-Rezepts geht.

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