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ABDA fordert mehr Entlastung und Entscheidungsfreiheit

Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags beschäftigt sich am 12. Juni mit dem Lieferengpass-Gesetz. Die ABDA kritisiert im Vorfeld, dass der Gesetzentwurf nicht dafür geeignet sei, »die Problematik an der Wurzel zu bekämpfen«.
Melanie Höhn
08.06.2023  13:00 Uhr

Angemessene Honorierung

Zudem kritisiert die ABDA in ihrer Stellungnahme, dass die Honorierung des in den Apotheken entstehenden Aufwands für die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung im Zuge eines Liefer- oder Versorgungsengpasses unzureichend sei und eine erhebliche Nachbesserung erfordere, »durch die die Leistungen der Apotheken nachdrücklich anerkannt wird«. Der vorgesehene Zuschlag von 50 Cent zuzüglich Umsatzsteuer zur Abgeltung des Aufwands, der öffentlichen Apotheken bei der Sicherstellung der Versorgung mit verordneten Arzneimitteln entstehe, die einem Lieferengpass unterliegen, sei unzureichend.

Die ABDA fordert daher in der Arzneimittelpreisverordnung und dem SGB V einen gesonderten Zuschlag

wie folgt zu verankern:

»Ist das aufgrund der ärztlichen Verschreibung abzugebende Arzneimittel weder in der Apotheke vorrätig noch beim pharmazeutischen Großhandel oder pharmazeutischen Unternehmer verfügbar, ist für die stattdessen erfolgte Abgabe je Arzneimittel ein Zuschlag in Höhe von 21 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu berechnen. Dies ist auf der ärztlichen Verschreibung oder im elektronischen Abgabedatensatz zu dokumentieren.«

Retaxsichere Erstattung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln

Weiterhin fordert die ABDA, dass »im Fall der Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels und fehlender Austauschmöglichkeiten an Stelle des Fertigarzneimittels auch ein entsprechendes Rezeptur- beziehungsweise Defekturarzneimittel in der Apotheke hergestellt und abgegeben werden kann sowie retaxsicher von allen Krankenkassen erstattet wird«. Dies müsse gesetzlich auch ausdrücklich so festgestellt werden. Die Standesvertretung schlägt deshalb vor, § 21 Absatz 1 Arzneimittelgesetz (AMG) um folgenden Satz 2 zu ergänzen: »Arzneimittel, für die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) einen Lieferengpass nach § 52b Absatz 3 Satz bekannt gemacht hat, gelten als nachweislich häufig ärztlich oder zahnärztlich verschrieben im Sinne von Satz 1 Nummer 1«.

Als Begründung wird angeführt: »Für Arzneimittel, für die das BfArM einen Lieferengpass bekannt gemacht hat, werden die Anforderungen für eine Defekturherstellung gelockert. Von dem Erfordernis häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibungen in der Apotheke kann für Arzneimittel, die von einem Lieferengpass betroffen sind, durch eine gesetzliche Fiktion eine Ausnahme verankert werden, die es der Apotheke erlaubt, betroffene Arzneimittel auch ohne konkrete häufige Verschreibungen im Rahmen der Defektur herstellen zu können.«

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