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KBV
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21 Vorschläge zum Bürokratieabbau

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ein Positionspapier mit 21 Maßnahmen zum Bürokratieabbau vorgelegt. Einige davon hätten auch Auswirkungen auf die Apotheken. 
AutorKontaktPZ
Datum 01.09.2025  15:30 Uhr
21 Vorschläge zum Bürokratieabbau

Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) sind Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten rund 61 Tage im Jahr mit Bürokratie beschäftigt. »Rahmenbedingungen, die den Fokus auf Versorgung legen und Prozesse bürokratiearm und schlank halten«, wünscht sich KBV-Vorstand Sibylle Steiner. Im Positionspapier »Vorschläge der KBV zur Entbürokratisierung« geht die KBV nun einen Schritt auf die Politik zu und schlägt Maßnahmen vor. 

Der KBV zufolge erfolgt die Ausstellung von E-Rezepten für Pflegeheimbewohnende sowie Patientinnen und Patienten ambulanter Pflegedienste hauptsächlich über die Printversion des E-Rezept-Tokens. Der damit einhergehende Medienbruch erzeuge für Arztpraxen, die Pflege, Apotheken und Betroffene Mehraufwand durch den Medienbruch. Gemeinsam mit den Pflegeverbänden und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) wird als Lösung ein Zugang zum E-Rezept-Fachdienst für das pflegerische Personal präsentiert. Der Medienbruch könne so verhindert werden und Pflegende haben die Möglichkeit, Einnahmeempfehlungen abzurufen. Eine zentrale Infrastruktur könne sich dann auch positiv auf weitere digitale Verordnungsprozesse auswirken. 

Direktzuweisung bei Substitution

Das Einlösen einer Substitutionsverordnung durch die Patientinnen und Patienten selbst werde für eine Substitutionstherapie nicht als realistisch eingestuft, weswegen die KBV hinsichtlich der Digitalisierung der elektronischen BtM-Verordnung (eBtM-Verordnung) eine möglichst »rechtssichere und realitätsnahe« Umsetzung anstrebt. Insbesondere zu Beginn der Therapie seien die Betroffenen häufig wohnungslos und besäßen oft keine elektronische Gesundheitskarte. Das mache eine Einlösung der Verordnung in der Apotheke unmöglich.

Darüber hinaus sei zu beachten, dass nur ausgewählte Apotheken in der Lage seien, Substitutionsmittelrezepturen anzufertigen. Eine rechtssichere Möglichkeit sehe die KBV in einer Direktzuweisung für die Verordnung von Substitutionsmitteln. Die behandelnde Arztpraxis könne so die eBtM-Verordnung auf direktem digitalen Weg an eine kooperierende Apotheke versenden, die dann die Substitutionsmittel an die Arztpraxis abgeben kann. Dort erfolge dann die Ausgabe an die Patientinnen und Patienten gemäß § 5 Absatz 7 BtMVV. 

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