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Gesetz veröffentlicht: Cannabis ab morgen verordnungsfähig

 

Ab morgen (Freitag, 10. März 2017) dürfen Ärzte Cannabisblüten und Cannabisextrakt zu medizinischen Zwecken auf Betäubungsmittelrezept verordnen. Wie im Entwurf vorgesehen, tritt das «Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften» einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, die heute stattgefunden hat, in Kraft. Demnach dürfen Ärzte denjenigen Patienten Cannabis verschreiben, bei denen andere therapeutische Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

 

Einzelfallentscheidungen sind möglich, allerdings darf der Arzt Cannabisprodukte nur verordnen, wenn eine Verbesserung der Symptome oder des Krankheitsverlaufs zu erwarten ist. Es gelten die üblichen arzneimittel- und betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben bei der Verordnung wie für andere Betäubungsmittel auch. Für gesetzlich Krankenversicherte übernehmen die Krankenkassen die Kosten, allerdings müssen die Kassen dies vor der ersten Belieferung einmalig genehmigen.

 

Cannabis als Rauschmittel bleibt verboten, ebenso der Eigenanbau für medizinische Zwecke. Zuvor erteilte Ausnahmeerlaubnisse nach § 3 Absatz 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) bleiben zwar noch drei Monate gültig, sind aber nicht mehr nötig, da die Patienten ab sofort Cannabis in standardisierter, pharmazeutischer Qualität über die Apotheken beziehen können. Das Neue Rezeptur-Formularium (DAC/NRF®) hat mehrere neue Rezepturvorschriften zu Cannabisblüten zur Inhalation nach Verdampfung, zur Teezubereitung sowie ethanolischer Dronabinol-Lösung veröffentlicht. (dh)

  

Link zum Bundesgesetzblatt (externer Link)

 

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Cannabis als Medizin: Was kommt auf die Apotheken zu? PZ-Titelbeitrag 08/2017

Cannabinoide: Breites Spektrum, schmale Evidenz, PZ 08/2017

 

09.03.2017 l PZ

Foto: Fotolia/Africa Studio

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