Zyto-Zuschläge haben Bestand |
Cornelia Dölger |
21.08.2025 13:56 Uhr |
Auch die sich widersprechenden Kostengutachten sieht das LSG nicht als Problem; hier sei die Schiedsstelle nicht verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen, noch habe sie das Verfahren unfair betrieben. Einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beziehungsweise das Rückwirkungsverbot sieht das Gericht ebenfalls nicht. Dass die Schiedsstelle entscheidet, wenn keine Einigung über die Höhe der Preise zustande kommt, schreibt § 129 Absatz 5c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch V (SGB V) fest.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision vor dem Bundessozialgericht (BSG) ist zugelassen. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die »entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob § 5 Absatz 6 AMPreisV eine Preisgrenze regle«, so das Gericht.
Auf Klarheit dringen zumindest auch die Kassen und appellieren an den Gesetzgeber, bei der AMPreisV nachzujustieren. Auf Anfrage teilte ein GKV-SV-Sprecher mit, man bedauere die Entscheidung des Gerichts und warte zunächst die Urteilsgründe ab. Diese stehen noch aus. Es sei »wegen der erheblichen finanziellen und praktischen Bedeutung wünschenswert, wenn der Gesetzgeber seiner Verantwortung für klare Regelungen zur Obergrenzenwirkung der Arzneimittelpreisverordnung gerecht würde«.