Wirtschaft & Handel
Im Zeitalter von Internet und
E-Mail ist der Personalcomputer (PC) aus der Apotheke
nicht mehr wegzudenken. Aufgrund der schnellen
Entwicklung auf dem EDV-Markt, veralten sie jedoch
innerhalb kurzer Zeit. Seit 1. Juli beträgt deshalb der
Abschreibungszeitraum für Computer nur noch vier Jahre.
Grundsätzlich ist die steuerrechtliche
Behandlung der Anschaffungskosten für die Hardware kein
Problem. Der Käufer erwirbt ein materielles
Wirtschaftsgut und der Kaufpreis muß gemäß § 7 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Jahre der Nutzung
verteilt abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer ist den amtlichen AfA-Tabellen (Absetzung
für Abnutzung) zu entnehmen.
Rechtsstreite über die Nutzungsdauer
Bislang wurde die Nutzungsdauer eines PC mit fünf Jahren
angesetzt. Nur wenn besondere, objektiv nachprüfbare
Gründe dafür vorgetragen wurden, kam in Ausnahmefällen
ein kürzerer Abschreibungszeitraum in Betracht. Diese
Regelung führte in den vergangenen Jahren immer wieder
zu einer Reihe von Rechtsstreiten. Das Finanzministerium
hat in seiner neuesten AfA-Tabelle (anwendbar für alle
Anlagegüter, die nach dem 30. Juni 1997 angeschafft oder
hergestellt worden sind) die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer für PC auf vier Jahre gesenkt. Doch auch
dieser Zeitraum entspricht weder dem rasanten Fortschritt
der Technik noch den Anforderungen, die von der Software
an die Technik gestellt werden.
Die einzelnen Komponenten des PC stellen eine
wirtschaftliche Einheit dar. Einzelne Teile, wie etwa
Bildschirm oder Tastatur, die unter Umständen in ihrer
Anschaffung unter 800 DM liegen, können nicht als
geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben
werden. Die Anschaffungskosten sind vielmehr zu einer
einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammenzufassen.
Etwas problematischer ist es mit der Software. Zu
unterscheiden ist zwischen System- und
Anwendungssoftware. Bei der Systemsoftware handelt es
sich um Programme, mit denen der Betrieb der Hardware
erst möglich ist. Die bedeutendsten Betriebssysteme sind
Windows 95, Windows 3.1 und MS DOS. Die
Anwendungssoftware gestattet einen individuellen Gebrauch
des Rechners. Für Apotheken sind das in erster Linie
Buchhaltungsprogramme, Textverarbeitungsprogramme sowie
Tabellenkakulationen.
Keine Unterscheidung bei den Software-Arten
Für die Finanzverwaltung ist diese Unterscheidung
unerheblich. Beide Software-Arten werden als immaterielle
Wirtschaftsgüter behandelt, da für den Käufer
lediglich der geistige Inhalt des Programmes von
entscheidender Bedeutung sei. Der Kauf des Datenträgers
(CD-ROM, Diskette) trete dahinter als
vernachlässigungsfähig zurück. Für die
Finanzverwaltung ist die Software ein abnutzbares
Wirtschaftsgut, das zwar bilanziert werden muß, aber
auch gemäß § 7 Satz 1 EStG abgeschrieben werden kann.
Sowohl System- als auch Anwendungssoftware müssen als
selbständige Wirtschaftsgüter angesehen und nicht als
integraler Bestandteil der Hardware betrachtet werden.
Eine unterschiedliche Abschreibungsdauer zwischen Soft-
und Hardware ist die Folge. Software, deren Träger mit
der Hardware fest verbunden, also eingebaut oder fest
verdrahtet ist, gehört zu den Bestandteilen der Hardware
und ist nicht selbständig bewertbar. Zu dieser
sogenannten Firmware zählen Programme zur
Schnittstellen- und Bildschirm-Steuerung sowie BIOS, ein
System des PC zur Steuerung von Ein- und Ausgabegeräten.
Geringer Gestaltungsspielraum
Ausnahmen macht die Finanzverwaltung jedoch bei
Datenträgern, die lediglich Datenbestände und keine
Befehle enthalten und bei sogenannten Trivialprogrammen,
bei denen es sich um abnutzbare, bewegliche und
selbständig nutzbare (materielle) Wirtschaftsgüter
handelt. Für Computerprogramme, deren Anschaffungskosten
nicht mehr als 800 DM betragen, trifft dies stets zu.
Vorteil für den Steuerpflichtigen: Er kann diese
Programme als geringwertige Wirtschaftsgüter behandeln
und im Jahr der Anschaffung voll abschreiben.
Trotz der (geringen) Gestaltungsmöglichkeiten bei der
Anschaffung eines PC und der dazugehörenden Software
dürften steuerrechtliche Fragen auf die Kaufentscheidung
nur geringen Einfluß haben.
PZ-Artikel von Reinhard Garbe, Hannover
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