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Kürzere Nutzungsdauer für Personalcomputer Steuertip

14.07.1997  00:00 Uhr

- Wirtschaft & Handel

  Govi-Verlag

Kürzere Nutzungsdauer für Personalcomputer
Steuertip

  Im Zeitalter von Internet und E-Mail ist der Personalcomputer (PC) aus der Apotheke nicht mehr wegzudenken. Aufgrund der schnellen Entwicklung auf dem EDV-Markt, veralten sie jedoch innerhalb kurzer Zeit. Seit 1. Juli beträgt deshalb der Abschreibungszeitraum für Computer nur noch vier Jahre.

Grundsätzlich ist die steuerrechtliche Behandlung der Anschaffungskosten für die Hardware kein Problem. Der Käufer erwirbt ein materielles Wirtschaftsgut und der Kaufpreis muß gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Jahre der Nutzung verteilt abgeschrieben werden. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist den amtlichen AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) zu entnehmen.

Rechtsstreite über die Nutzungsdauer

Bislang wurde die Nutzungsdauer eines PC mit fünf Jahren angesetzt. Nur wenn besondere, objektiv nachprüfbare Gründe dafür vorgetragen wurden, kam in Ausnahmefällen ein kürzerer Abschreibungszeitraum in Betracht. Diese Regelung führte in den vergangenen Jahren immer wieder zu einer Reihe von Rechtsstreiten. Das Finanzministerium hat in seiner neuesten AfA-Tabelle (anwendbar für alle Anlagegüter, die nach dem 30. Juni 1997 angeschafft oder hergestellt worden sind) die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für PC auf vier Jahre gesenkt. Doch auch dieser Zeitraum entspricht weder dem rasanten Fortschritt der Technik noch den Anforderungen, die von der Software an die Technik gestellt werden.

Die einzelnen Komponenten des PC stellen eine wirtschaftliche Einheit dar. Einzelne Teile, wie etwa Bildschirm oder Tastatur, die unter Umständen in ihrer Anschaffung unter 800 DM liegen, können nicht als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Die Anschaffungskosten sind vielmehr zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammenzufassen.

Etwas problematischer ist es mit der Software. Zu unterscheiden ist zwischen System- und Anwendungssoftware. Bei der Systemsoftware handelt es sich um Programme, mit denen der Betrieb der Hardware erst möglich ist. Die bedeutendsten Betriebssysteme sind Windows 95, Windows 3.1 und MS DOS. Die Anwendungssoftware gestattet einen individuellen Gebrauch des Rechners. Für Apotheken sind das in erster Linie Buchhaltungsprogramme, Textverarbeitungsprogramme sowie Tabellenkakulationen.

Keine Unterscheidung bei den Software-Arten

Für die Finanzverwaltung ist diese Unterscheidung unerheblich. Beide Software-Arten werden als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt, da für den Käufer lediglich der geistige Inhalt des Programmes von entscheidender Bedeutung sei. Der Kauf des Datenträgers (CD-ROM, Diskette) trete dahinter als vernachlässigungsfähig zurück. Für die Finanzverwaltung ist die Software ein abnutzbares Wirtschaftsgut, das zwar bilanziert werden muß, aber auch gemäß § 7 Satz 1 EStG abgeschrieben werden kann.

Sowohl System- als auch Anwendungssoftware müssen als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen und nicht als integraler Bestandteil der Hardware betrachtet werden. Eine unterschiedliche Abschreibungsdauer zwischen Soft- und Hardware ist die Folge. Software, deren Träger mit der Hardware fest verbunden, also eingebaut oder fest verdrahtet ist, gehört zu den Bestandteilen der Hardware und ist nicht selbständig bewertbar. Zu dieser sogenannten Firmware zählen Programme zur Schnittstellen- und Bildschirm-Steuerung sowie BIOS, ein System des PC zur Steuerung von Ein- und Ausgabegeräten.

Geringer Gestaltungsspielraum

Ausnahmen macht die Finanzverwaltung jedoch bei Datenträgern, die lediglich Datenbestände und keine Befehle enthalten und bei sogenannten Trivialprogrammen, bei denen es sich um abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare (materielle) Wirtschaftsgüter handelt. Für Computerprogramme, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 800 DM betragen, trifft dies stets zu. Vorteil für den Steuerpflichtigen: Er kann diese Programme als geringwertige Wirtschaftsgüter behandeln und im Jahr der Anschaffung voll abschreiben.

Trotz der (geringen) Gestaltungsmöglichkeiten bei der Anschaffung eines PC und der dazugehörenden Software dürften steuerrechtliche Fragen auf die Kaufentscheidung nur geringen Einfluß haben.

PZ-Artikel von Reinhard Garbe, Hannover

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