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Zuschüsse für Betreuung von Kindern in der Apotheke

25.02.2002  00:00 Uhr

STEUERTIPP

Zuschüsse für Betreuung von Kindern in der Apotheke

von Reinhard Garbe, Hannover

Zuschüsse für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern sollten in der Praxis zukünftig besser genutzt werden: Eine Steuerbefreiungsvorschrift des Einkommensteuergesetzes (EStG) bietet für Arbeitgeber und Arbeitnehmer reizvolle Gestaltungsmöglichkeiten. Auf diese Weise können oftmals wesentliche Gehaltsteile steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

Begünstigt sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung einschließlich Unterkunft, Verpflegung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Dabei müssen die Zuschüsse des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden.

Die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung der Kinder ist in betriebseigenen Kindergärten, außerbetrieblichen Kindergärten und Kindertagesstätten möglich. Als vergleichbare Einrichtungen kommen auch Kinderkrippen, Krabbelgruppen und Tagesmütter in Betracht. Nicht begünstigt sind dagegen Zuschüsse zu den Kosten für ein Kindermädchen im eigenen Arbeitnehmer-Haushalt.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Betreuung durch ein Kindermädchen im Betrieb begünstigt sein muss. Wenn nun in der Apotheke ein Raum für die Betreuung der Kinder geschaffen wird und eine Erzieherin zur Betreuung der Kinder eingestellt wird, ist der Begriff der vergleichbaren Einrichtung erfüllt. Da es auch möglich sein soll, dass mehrere Eltern wechselseitig ihre Kinder gegen Entgelt betreuen und sich dieses Entgelt dann vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzen lassen können, sollte erst recht die Einrichtung eines Betreuungsraumes in der Apotheke möglich sein.

Begünstigt sind nur Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung, nicht aber die Beförderung zum Betreuungsort. Solche Leistungen, die nicht unmittelbar der Unterbringung und Betreuung des Kindes dienen, sind grundsätzlich dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzuzurechnen.

Steuerfrei bleiben nur Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder und für Kinder, die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt sind. Der Arbeitnehmer muss die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses nachweisen und der Arbeitgeber muss die Originalbelege beim Lohnkonto aufbewahren. Am einfachsten ist es, wenn ein solcher Zuschuss in Verbindung mit einer Neueinstellung oder Gehaltserhöhung vereinbart wird. Denn Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Diese steuerfreien Arbeitgeberleistungen bieten vor allem auch bei Aushilfskräften einen interessanten Gestaltungsspielraum. Sofern der Betrag von 325 Euro (630 DM) durch weitere Lohnzahlungen überschritten würde, kann statt dessen steuerfreier Arbeitslohn in Form eines "Kindergartenzuschusses" gezahlt werden. Beim Apotheker sind die Aufwendungen, beispielsweise der Arbeitslohn für die angestellte Betreuerin, als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Diese Gestaltung bietet attraktive Möglichkeiten sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber spart seinen Beitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer kann sich über ein höheres Nettoeinkommen freuen.

 

Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271 
30519 Hannover
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