Wirtschaft & Handel
Neuerungen im Arbeitsrecht
Im Jahr nach
Inkraftsetzung des neuen vom Bundesverband der
Angestellten in Apotheken (BVA) und dem
Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA)
ausgehandelten Bundesrahmentarifvertrages stellt der ADA
fest, dabei vorausschauend verhandelt zu haben. Es
müssen aufgrund des seit dem 1. Oktober 1996 geltenden
arbeitsrechtlichen Gesetzes zur Förderung von Wachstum
und Beschäftigung nicht neue Tarifgespräche über
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder
Arbeitszeitzuschläge geführt werden.
Wolfgang Meyer, Vorstandsmitglied des
Apothekerverbandes Westfalen-Lippe, informierte hierüber
in der Mitgliederversammlung am 16. November in Hamm. Da
Apotheken zu den Kleinbetrieben zählen, müssen sie die
neuen Regelungen erst dann berücksichtigen, wenn mehr
als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden. Nicht
mitgezählt werden die Auszubildenden und Praktikanten.
Es ist allerdings darauf zu achten, daß Mitarbeiter, die
am 30. September 1996 im Apothekenbetrieb beschäftigt
waren, möglicherweise noch für die nächsten drei Jahre
Rechte aus dem alten Kündigungsschutzgesetz ableiten
können.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Die Apotheken sind bei der Lohnfortzahlung im
Krankheitsfall fein raus. Denn im
Bundesrahmentarifvertrag ist verankert, daß die
gesetzlichen Regelungen gelten. Automatisch ergibt sich
also eine Fortzahlung von 80 Prozent oder aber der
Mitarbeiter läßt sich für jeweils fünf Fehltage einen
Tag auf seinen Jahresurlaub anrechnen. Dieses Recht kann
er einseitig ausüben bis zum dritten Arbeitstag nach dem
Ende seiner Arbeitsunfähigkeit.
Die Apothekenleiter/innen, die einseitig keine Anrechnung
vornehmen können, müssen im Einzelfall entscheiden, ob
es sich überhaupt lohnt, das Entgelt zu kürzen. Bedacht
werden muß dabei nicht nur der
Gleichbehandlungsgrundsatz. Ins Auge gefaßt werden muß
bei wiederholter 100-Prozentzahlung in Krankheitsfällen,
daß Mitarbeiter daraus langfristig einen
grundsätzlichen Anspruch ableiten können. Durch die
Gesetzesänderungen hat ein Mitarbeiter erst Anspruch auf
Lohnfortzahlung, wenn er länger als vier Wochen im
Betrieb beschäftigt ist. Für Apotheken hat dies
künftig den Vorteil, daß Vertreter, die aus
Krankheitsgründen zur vereinbarten Zeit gar nicht ihre
Tätigkeit im Betrieb aufnehmen können, keinen Anspruch
auf Lohnfortzahlung haben, wenn die Vertretung nicht
länger als bis zu vier Wochen dauern sollte.
Kompliziert wird es, wenn ein Mitarbeiter in Kur geht. Er
kann von je fünf Tagen der Kurdauer zwei Tage zum vollen
Lohn auf den Erholungsurlaub anrechnen lassen. Für die
anderen Tage erhält er 80 Prozent Lohnfortzahlung.
Änderungen gibt es aufgrund der gesetzlichen Regelungen
nun auch bei befristeten Arbeitsverträgen, die in
Apotheken häufig dann abgeschlossen werden, wenn eine
Mitarbeiterin in den Mutterschutz geht, sich im
Erziehungsurlaub befindet oder krank ist. Es reicht
nunmehr aus, befristet eingestellten Mitarbeitern
gegenüber schriftlich festzuhalten, daß die Einstellung
bis zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem der andere
Mitarbeiter wiederkommt. Solche befristeten
Arbeitsverträge können ohne besonderen Grund für die
Dauer von bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Auch
kann der Apothekenchef in diesem Zeitrahmen dreimal
hintereinander befristete Arbeitsverträge mit einem
Mitarbeiter abschließen.
Öffnungszeiten von 6 bis 20 Uhr
Das neue Ladenschlußgesetz erlaubt es
Apotheken, von morgens sechs bis abends acht Uhr
durchgängig geöffnet zu halten. Zwar können die
Arbeitszeiten der Mitarbeiter nicht ohne weiteres
geändert werden, es bleiben aber Spielräume. So etwa
kann die wöchentliche Arbeitszeit von 38 auf 40
Wochenstunden angehoben werden. Für die Arbeitszeit von
18 bis 20 Uhr müssen keine Zuschläge wie sonst im
Einzelhandel gezahlt werden, es sei denn, die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wurde
überschritten. Hier haben ADA und BVA im
Bundesrahmentarifvertrag im Vorgriff auf die längeren
Ladenöffnungszeiten Vereinbarungen getroffen.
PZ-Artikel von Erdmuthe Arnold, Hamm
© 1996 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de