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Genossenschaften: Wann sind AnteileBetriebsvermögen

Datum 03.08.1998  00:00 Uhr

- Wirtschaft & Handel

Govi-Verlag

Genossenschaften: Wann sind Anteile Betriebsvermögen

Erst kürzlich beschäftigte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Genossenschaftsanteile, die ein Apotheker erworben hat, als notwendiges Betriebsvermögen in der Bilanz auszuweisen sind. Mit diesem Urteil und einem weiteren - Geldverlust durch Diebstahl - beschäftigt sich dieser Steuertip.

Der Apotheker hielt Anteile im Nennwert von 90.000DM an einer Genossenschaft, deren Zweck und Gegenstand die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder war. Mitglieder konnten nur Eigentümer, Pächter oder Verwalter einer Apotheke werden. Jeder Genosse hatte mindestens vier Pflicht-Geschäftsanteile zu jeweils 2500DM zu zeichnen, darüber hinaus konnten weitere Geschäftsanteile erworben werden. Der Kläger bilanzierte sowohl die Pflichtanteile als auch weitere freiwillige Anteile - insgesamt 20.000 DM. Die darauf entfallende Dividende von 11 Prozent verbuchte er als Betriebseinnahme.

Das Finanzamt erließ seinerseits geänderte Steuerbescheide, da es der Auffassung war, alle Genossenschaftsanteile von insgesamt 90.000DM gehörten zum Betriebsvermögen. Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Grundsätzlich, so das Gericht in seinem Urteil vom 4. Februar 1998, könne eine (Genossenschafts-)Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen gehören. Die Beteiligung müsse jedoch unmittelbar eigenbetrieblichen Zwecken dienen. Dies sei der Fall, wenn die gewerbliche Betätigung des Anteilseigners entscheidend gefördert oder der Produktabsatz gewährleistet werden soll.

Der BFH zog hierzu einen Vergleich heran: Ein Landwirt, der sich - um die Abnahme seiner Produkte sicherzustellen - an einer landwirtschaftlichen Absatzgenossenschaft beteiligt und die Anteile aus betrieblichem Anlaß erwirbt, tut dies nicht, um daraus Kapitalerträge zu erzielen. Die Beteiligung würde in diesem Fall unmittelbar betrieblichen Zwecken dienen und sei somit dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen. Genossenschaftsanteile seien jedoch kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder und Mitglieder gleich behandeln würde und aus der Mitgliedschaft kein Vorteil für den landwirtschaftlichen Betrieb entstehe.

Dies treffe im Urteilsfall auch zu. Die freiwillig gezeichneten Anteile brächten der Apotheke des Klägers keine besonderen Vorteile, da die Genossenschaft Nichtmitglieder zu denselben Konditionen beliefere wie ihre Genossen. Alle Vorteile, unter anderem auch die Möglichkeit, auf die Geschäfte der Genossenschaft Einfluß zu nehmen, würden bereits durch die Pflichtanteile vermittelt. Obwohl der Kläger die freien Anteile nur als Apotheker erwerben konnte und nur soweit er bereits Pflichtanteile besaß, hatte der Zusammenhang von Beruf und Beteiligung keinen Einfluß auf den Apothekenbetrieb, so der BFH. Die freien Anteile hätten keine konkrete und unmittelbare Funktion für die Apotheke des Klägers und dienten allein der reinen Kapitalanlage. Infolgedessen gehörten sie nicht zum notwendigen Betriebsvermögen.

Hinweis: Beteiligungen sind dann als notwendiges Betriebsvermögen zu bilanzieren, wenn sie wesentlich für die Betriebsführung sind, dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen und nicht zur Kapitalanlage erworben wurden.

Geldverlust durch Diebstahl und dennoch keine Betriebsausgabe

Der Betreiber einer Fleischerei und Gaststätte klagte gegen sein Finanzamt. Es hatte einen durch Diebstahl entstandenen Geldverlust nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der Kläger führte in beiden Betrieben eine Wechselgeldkasse. Schon seit Jahren hatte er abends die Bestände aus den Kassen entnommen und das Geld in einer verschlossenen Kassette in seinem Schlafzimmer im Obergeschoß des Betriebsgebäudes aufbewahrt. Der Schlüssel für die Geldkassette hatte seinen Platz in einer unverschlossenen Nachttischschublade. Aus der Kassette entnahm der Kläger das täglich benötigte Geld für die beiden Wechselgeldkassen. Das restliche, privat nicht benötigte Geld zahlte er in unregelmäßigen Abständen auf Girokonten ein.

Am 23. Mai 1992 erstattete der Kläger bei der Kriminalpolizei Strafanzeige wegen des Diebstahls von 82.000DM. Ein Täter wurde nie ermittelt. Erfolglos machte der Kläger den Verlust beim Finanzamt als Betriebsausgaben geltend. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. März 1997 wies das Niedersächsische Finanzgericht die Klage ab. Durch Straftaten verursachte Geldverluste am Betriebsvermögen, so die Feststellung des Gerichts, sind zwar grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugfähig. Einwandfrei müsse aber feststehen, daß das "auslösende Moment" für den entstandenen Verlust im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liege.

Der Diebstahl sei jedoch durch die Aufbewahrung des Geldes in den Privaträumen des Klägers ermöglicht und damit im steuerlichen Sinne "mit veranlaßt worden". Genauso wie das Wohnen zum Kernbereich der privaten Lebensführung gehöre, gelte dies gleichermaßen für den Verlust der in den Privaträumen aufbewahrten Gegenstände. Darüber hinaus sei die Aufbewahrung derart hoher Geldbeträge in den Privaträumen ohne die gebotenen Sicherungsmaßnahmen besonders riskant. Der Kläger habe zudem die Geldmittel nur sporadisch dem betrieblichen Girokonten zugeführt, im übrigen aber die Geldbeträge für private Zwecke verwendet oder zum Teil auf private Sparkonten eingezahlt. Die Gelder seien also nicht mehr ausschließlich dem betrieblichen, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen. Ein Betriebsausgabenabzug sei somit nicht zulässig.

Hinweis:
Geldbestände des Betriebsvermögens sollten, soweit sie den üblichen Wechselgeldbestand übersteigen, täglich bei der Bank abgeliefert werden. Im Hinderungsfall müssen alle zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Ist kein Tresor oder eine ähnliche Sicherheitsvorrichtung in den Privaträumen vorhanden, ist von einer Geldaufbewahrung dringend abzuraten.

PZ-Artikel von Reinhard Garbe, Hannover
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