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Rechnungen für den Vorsteuerabzug

18.06.2001  00:00 Uhr

STEUERTIPP

Rechnungen für den Vorsteuerabzug

von Reinhard Garbe, Hannover

Der Bundesfinanzhof (BFH) "kippt" die bisherige Verwaltungspraxis bezüglich der Angaben in einer Rechnung, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind. Ab dem 1. Januar 2002 muss jeder Unternehmer auf Verlangen des Empfängers bei Rechnungen über 200 DM auch den Nettobetrag in einer Rechnung ausweisen.

Mit Urteil vom 27. Juli 2000 (Az.: V R 55/99) hatte der BFH entschieden, dass eine Rechnung dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag nicht aber das Entgelt (Nettobetrag) ausgewiesen sind. Diese neue Rechtsprechung wird jetzt von den Finanzbehörden aufgegriffen.

Aussteller von Rechnungen für Endverbraucher - das sind beispielsweise Apotheken und vor allem Restaurants und Hotels - weisen häufig in den Rechnungen den Bruttopreis mit einem Zusatz über den angewandten Steuersatz und den enthaltenen Steuerbetrag aus. Das Umsatzsteuergesetz fordert die Angabe des Entgelts (Nettobetrages) in einer Rechnung. Nur dann ist eine Rechnung ordnungsgemäß. Die Finanzverwaltung hat dennoch den Vorsteuerabzug zugelassen, wenn zum Beispiel in einer Rechnung vermerkt war "Rechnungspreis = 1160 DM, darin ist die Umsatzsteuer mit 160 DM enthalten". Und dies galt nicht nur für so genannte Kleinbetragsrechnungen (bis zu maximal 200 DM).

Das oben angeführte Urteil soll nun aber allgemein Anwendung finden. Danach ist der leistende Unternehmer bei Umsätzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, die sowohl den Nettorechnungsbetrag als auch den darauf entfallenden Steuerbetrag enthalten. Dies betrifft jedoch nur Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von über 200 DM. Die Regelungen über Kleinbetragsrechnungen sollen gemäß eines Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 5. Juni 2001 ausdrücklich weiter Bestand haben.

Bei Rechnungen über Kleinbeträge genügen danach folgende Angaben: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung (oder Art und Umfang der sonstigen Leistung), Entgelt (Nettobetrag) und Steuerbetrag in einer Summe und der Steuersatz. Der Vorsteuerabzug kann in Anspruch genommen werden, wenn der Empfänger den Rechnungsbetrag in seiner Buchführung in Nettobetrag und Steuerbetrag aufteilt.

Bei Rechnungen über 200 DM Gesamtbetrag kann die bisherige, oben erläuterte Vereinfachungsregelung bis zum 31. Dezember 2001 beibehalten werden. Den betroffenen Unternehmern wird damit die Gelegenheit gegeben, ihre Abrechnungen beziehungsweise Quittungen bis dahin entsprechend umzustellen.

Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
Hildesheimer Str.271
30519 Hannover
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