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Warengutscheine stören Finanzbehörden

03.02.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Warengutscheine stören Finanzbehörden

von Klaus-Martin Prang, Hannover

In der PZ-Ausgabe 37/2002 berichteten wir über eine interessante Gestaltungsalternative zu einer regulären Gehaltserhöhung – die Ausgabe von Warengutscheinen. Diese Gestaltung will die Finanzverwaltung nun erheblich einschränken.

Die Ausgabe von Warengutscheinen an Arbeitnehmer, die bei einem Dritten, also nicht beim Arbeitgeber selbst, einzulösen sind, bleiben steuer- und gegebenenfalls auch sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass die Gutscheine einen Betrag von 50 Euro pro Monat nicht überschreiten.

Das „Modell Warengutscheine“, in der Praxis vor allem in Form von Benzingutscheinen umgesetzt, ist der Finanzverwaltung ein Dorn im Auge. Aus diesem Grund hat zu diesem Thema eine Bund-Länder-Konferenz getagt. Dort wurde über eine einheitliche Lösung beraten.

Ergebnis dieser Konferenz ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gutscheine nun enger gefasst wurden. Die Vergabe von Warengutscheinen wird künftig mit sehr viel mehr Aufwand verbunden sein. So reichte es bisher aus, dass auf dem Gutschein „Kraftstoff im Wert von 50 Euro“ vermerkt war. Jetzt wird verlangt, dass eine genaue Angabe der Art des Kraftstoffs und der Anzahl der Liter erfolgt. Ist auf dem Gutschein nur ein Wert, beispielsweise 50 Euro, ohne Mengenangabe vermerkt, liegt kein steuerfreier Sachbezug mehr vor. Auch darf auf den Gutscheinen kein Höchstbetrag erscheinen, zum Beispiel „20 Liter Diesel, maximal bis zu 50 Euro“.

Konkrete Bezeichnung

Entscheidend ist auch, dass die Sache/der Gegenstand des Gutscheins konkret bezeichnet ist. Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist hier wohl mit einer sehr engen, restriktiven Auslegung durch die Finanzämter zu rechnen. Die Empfehlung kann daher nur lauten, die Ware, die der Arbeitnehmer erhalten soll, sehr genau zu bezeichnen. Das bedeutet, es muss jeder Mitarbeiter befragt werden, welchen Kraftstoff sein Kraftfahrzeug benötigt.

Die Entwicklung der Kraftstoffpreise muss verfolgt werden, damit nicht die Gefahr besteht, dass die 50-Euro-Grenze überschritten wird. Auch bei anderen Waren sollte hier sehr genau vorgegangen werden. Soll zum Beispiel ein Gutschein über ein Buch ausgegeben werden, sind der Titel, der Autor und der Verlag anzugeben. Im Kosmetikbereich wäre die genaue Produktbezeichnung erforderlich.

Hintergrund der strengeren Verwaltungsmeinung: Ursprungsgedanke des steuerfreien Sachbezugs war - so die Finanzverwaltung - die Anerkennung für besondere Verdienste des Mitarbeiters (zum Beispiel geleistete Überstunden) in Form von Gutscheinen steuer- und sozialversicherungsfrei zu belassen. Das impliziert aber, dass die Vergabe von Gutscheinen nur ausnahmsweise erfolgt. Die Finanzverwaltung hat mit Missbilligung festgestellt, dass diese Möglichkeit aber vielmehr dazu genutzt wurde, feste Gehaltsbestandteile nunmehr steuerfrei auszuzahlen.

Dem Einkommensteuergesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die 50-Euro-Grenze nicht auch regelmäßig angewendet werden darf. Doch trotz der Bedenken und Einwendungen, die man erheben könnte, ist zu raten, die Vorgaben der Finanzverwaltung umzusetzen. Andernfalls muss man sein Recht bei den Finanzgerichten erstreiten.

Für Arbeitgeber die nach der bisherigen Regelung Benzingutscheine oder ähnliches ausgegeben haben, soll die schärfere Verwaltungsauffassung erst ab dem 1. April 2003 gelten. Bis dahin sollten PZ-Leserinnen und -Leser also in Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die bisherige Verfahrensweise bei der Ausgabe von Warengutscheinen umstellen.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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