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21 Hilfsmittel
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Wo die Präqualifizierungspflicht noch gilt

Die Agentur für Präqualifizierung weist darauf hin, dass mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) die Präqualifizierungspflicht nicht für alle Hilfsmittel entfallen ist, sondern allein für die apothekenüblichen. 21 Versorgungsbereiche seien weiterhin präqualifizierungspflichtig und damit nicht apothekenüblich. Dies gelte es zu beachten.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 04.02.2025  09:00 Uhr

Dass mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) die Präqualifizierungspflicht für die Abgabe von apothekenüblichen Produkten entfallen ist, werten viele Apotheken als bürokratische Entlastung. Als »Meilenstein« bezeichnete der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbands (DAV), Hans-Peter Hubmann, den Schritt. Auch die Klage eines Sanitätshauses gegen die Regelung verfing nicht; das Bundesverfassungsgericht sah keinen Verstoß gegen die Grundrechte des Unternehmens, auch wenn dieses die Nachweise weiterhin erbringen muss.

Komplett sind allerdings auch die Apotheken nicht von der Präqualifizierungspflicht befreit, darauf weist die AfPQ – Agentur für Präqualifizierung hin – aus gegebenem Anlass, wie AfPQ-Geschäftsführer Oliver Launhardt zur PZ sagte. So seien viele Inhaberinnen und Inhaber der Ansicht, dass sich die Apotheken gar nicht mehr für die Abgabe von Hilfsmitteln präqualifizieren müssten.

»Der Wegfall der Präqualifizierung betrifft allein apothekenübliche Produkte«, betont Launhardt.  Insgesamt 21 – nicht apothekenübliche – Versorgungsbereiche unterlägen hingegen weiterhin der Präqualifizierungspflicht. Launhardt appelliert an die Apotheken, diese Unterscheidung zu beachten, auch um Retaxationen in diesen Versorgungsbereichen zu vermeiden.

Zu den weiterhin präqualifizierungspflichten Produkten gehören demnach etwa Hilfsmittel zur Wunddrainage, Pumpensysteme oder Gehgestelle (die vollständige Liste finden Sie auf der AfPQ-Website). Launhardt erklärt, insbesondere für kleinere Apotheken im ländlichen Raum, die eine Vollversorgung anbieten, seien diese Versorgungsbereiche relevant. 

Das Lieferengpassgesetz trat im Juli 2023 in Kraft. Die Freigabe der Präqualifizierung für apothekenübliche Produkte kam aber erst ein Dreivierteljahr später, weil sich DAV und Kassen erst einig werden mussten, was unter »apothekenüblich« zu verstehen ist. 

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