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Adexa-Rechtstipps

Wie viel verdient ein Apotheker als Praktikant?

Wie viel Gehalt steht Apothekerinnen und Apothekern zu, wenn sie unter Aufsicht arbeiten? Die Adexa beantwortet in ihrem aktuellen Podcast Fragen zu Gehalt sowie zur Anerkennung von Arbeitszeiten und Berufsjahren.
AutorKontaktJennifer Evans
Datum 03.03.2025  13:30 Uhr

Wie ist bei der Vergütung von Apothekerinnen und Apothekern unter Aufsicht zu beachten – zum Beispiel, wenn es um ein Praktikum in der Apotheke geht? Diese und andere Fragen beantwortet die Rechtsanwältin der Apothekengewerkschaft Adexa, Minou Hansen, in einer neuen Folge des Podcasts »ArbeitsgeRECHT für die Apotheke«.

Wer als Apotheker im Praktikum macht, sollte dafür laut Hansen mindestens den gesetzlichen Mindestlohn bekommen. Dieser sei zwar auch nicht üppig, aber immerhin ein guter Ausgangspunkt für weitere Verhandlungen. »Man kann sich zum Beispiel am PTA-Gehalt orientieren«, sagte sie.

Als pauschalen Tipp für einen Arbeitsvertrag empfiehlt die Juristin, das Tarifgehalt »nur als Richtschnur« zu betrachten. Und grundsätzlich ist es besser, in den Formulierungen keinen konkreten Betrag einzusetzen, sondern das Tarifgehalt plus eine prozentuale Zulage zu vereinbaren.

Arbeit im Ausland anrechnen

Teilzeitbeschäftigte berechnen ihr Gehalt über den Dreisatz. Für Nordrhein und Sachsen gilt: Tarifgehalt durch 40 teilen und mit der eigenen Stundenzahl multiplizieren, um auf das Bruttogehalt zu kommen. Im restlichen Bundesgebiet wird durch 39 geteilt und dann wieder mit der individuellen Stundenzahl malgenommen. Hansen rät, sich vor jeder Verhandlung das Nettogehalt samt Steuerdaten berechnen zu lassen.

Da viele Apothekerinnen und Apotheker bereits außerhalb der EU in ihrem Job gearbeitet haben, bevor sie die Anerkennung in Deutschland bekamen, gab es auch zu diesem Thema Fragen von den Hörerinnen und Hörern. Zum Beispiel, in welches Berufsjahr sie tariflich eingestuft werden. Hansen weist darauf hin: »Eine automatische Anrechnung gibt es nicht.« Das sei ebenfalls immer Verhandlungssache.

Auch Teilzeitarbeit lässt sich hierzulande auf die Berufsjahre anrechnen. Wer mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet hat, erhält die volle Anrechnung der Berufsjahre. Sind es weniger als 20 Stunden, erfolgt sie anteilsmäßig. Elternzeit unterbricht die Berufsjahresberechnung zwar grundsätzlich. Die Grenze liegt aber Hansen zufolge bei einem Jahr pro Kind, höchstens sind es aber zwei Jahre.

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