| Alexander Müller |
| 06.02.2026 15:00 Uhr |
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) im »Rezeptur-Streit« können betroffene Apotheken die retaxierten Beträge sowie den Kassenabschlag samt Zinsen zurückfordern. / © imago images/Rüdiger Wölk
Das BSG hatte im November 2025 entschieden, dass Apotheken bei der Herstellung von Rezepturen die kleinste verfügbare Packung abrechnen dürfen. Die Kassen hatten auf eine anteilige Abrechnung gepocht und entsprechend retaxiert. Doch das BSG folgte der Auffassung der Kassen nicht. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass aus Sicht der Richter für Arznei- und Hilfsstoffe dasselbe gilt. Damit sind vermutlich weitere Retaxationen der Krankenkassen unberechtigt.
Eigentlich müssten die Kassen bereits verrechnete Retaxationen zurückerstatten. Doch von sich aus werden die Kassen offenbar nicht aktiv, wie Rechtsanwalt Morton Douglas beim BVDAK-Kooperationsgipfel in München bestätigte. Die Apotheken müssten ihre Ansprüche einklagen.
Dabei können sie die Zinsen geltend machen – und anders als beim Festgeld sei das gut verzinst, so Douglas. »Ich hätte an der Stelle der Krankenkasse den Nettobetrag überwiesen und gehofft, dass die Zinsen nicht eingetrieben werden. Jetzt müssen sie halt alles zahlen«, so der Anwalt.
Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL), der das Ausgangsverfahren eng begleitet hat, bietet seinen Mitgliedern schon seit November umfangreiche Hilfestellungen, um sich das Geld von den Krankenkassen zurückzuholen.
Dabei geht es nicht nur um die retaxierten Beträge und die Verzinsung, sondern auch um den Kassenabschlag. Denn der Abzug des Zwangsrabatts ist an eine Zahlung seitens der Kasse innerhalb von zehn Tagen gebunden. Wenn die Abrechnung aufgrund einer unberechtigten Retaxation gekürzt wurde, verliert die Kasse auch Anspruch auf den Kassenabschlag, argumentiert der AVWL – und zwar auf die gesamte Abrechnung.
Das Problem ist die Verjährung. Ansprüche aus dem Jahr 2021 mussten bis Ende 2025 geltend gemacht werden. Wenn die Apotheke Klage erhebt, ist die Verjährung unterbrochen. Alternativ kann die Kasse den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären. Die Ersatzkassen haben dies beispielsweise gegenüber dem AVWL getan. Die IKK Classic dagegen hat die Erklärung zwar bezogen auf die retaxierten Beträge abgegeben, nicht jedoch bezogen auf den Apothekenabschlag. Auch hier müssten die Apotheken also klagen.
Der AVWL hat seinen Mitgliedern entsprechende Vorlagen zur Verfügung gestellt, um die Ansprüche geltend zu machen. Damit können die Apotheken nicht nur die retaxierten Beträge, sondern auch den Kassenabschlag zurückfordern.
Außerdem empfiehlt der Verband, eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro je Abrechnung in Rechnung zu stellen. Und für die Rückzahlung des Gesamtbetrages könnten weitere »9 Prozentpunkte p. a. über dem aktuellen Basiszinssatz ab dem Tag der Absetzung bis zum vollständigen Zahlungseingang« in Rechnung gestellt werden. Für Kassen, die die retaxierten Beträge trotz Einspruch schon verrechnet haben, könnte das Urteil also zu einer teuren Angelegenheit werden.