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Video-Gutschein

Wettbewerbszentrale mahnt Stada ab

Die Wettbewerbszentrale geht derzeit gegen das Pharmaunternehmen Stada vor. Konkret geht es um einen Video-Gutschein, den Kunden erhalten, wenn Sie bestimmte OTC-Arzneimittel kaufen. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale verstoßen solche Zuwendungen gegen das Heilmittelwerbegesetz.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 02.12.2022  13:30 Uhr

Der Pharmahersteller Stada aus Bad Vilbel betreibt derzeit eine Gutschein-Aktion für seine Produktreihen Silomat, Grippostad und Lemocin. Käufer der Produkte werden dazu aufgerufen, auf einer für die Aktion eigens eingerichtete Internetseite ihre Kassenbons hochzuladen, um dafür im Anschluss einen Film-Gutschein bei einer Online-Videothek zu erhalten. Die Aktion läuft seit dem 1. September und soll Ende März 2023 auslaufen. »Erhalte mit jeder Packung einen Gratis-Film!«, heißt es auf der dazugehörigen Internetseite.

Der Hersteller wirbt auch bei Apotheken intensiv für die Aktion. In Werbeanzeigen in den Fachmedien wirbt Stada die Apotheken darauf hin. Ebenso gibt es Werbebanner für die Aktion auf den Internetseiten einiger Versandapotheken, berichtet die »Frankfurter Rundschau«.

Das Angebot könnte aber rechtlich unzulässig sein, weil es möglicherweise gegen Paragraph 7 des Heilmittelwerbegesetzes verstößt. Zur Erinnerung: In dem Paragraphen ist festgehalten, dass (bis auf einige Ausnahmen) keine Zuwendungen und sonstige Werbegaben auf Arzneimittel gewährt werden dürfen.

Verstößt Stada gegen das Heilmittelwerbegesetz?

Die Wettbewerbszentrale hat sich daher nun dazu entschlossen, gegen Stada vorzugehen. Eine Sprecherin bestätigte gegenüber der PZ, dass man mit Datum vom 30. November die Werbung von Stada beanstandet und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 12. Dezember aufgefordert habe. Zur Erklärung führt die Wettbewerbszentrale an: »Konkret haben wir uns auf einen Verstoß gegen § 7 HWG gestützt, da nach unserer Auffassung der ‚gratis Film‘ eine unzulässige Zugabe darstellt. Zugaben sind nach § 7 HWG grundsätzlich unzulässig (per se bei preisgebundenen Arzneimitteln). Die Vorschrift nennt eine Reihe von Ausnahmen, bei denen Geschenke zulässig sind, etwa wenn es sich um geringwertige Gegenstände oder Dienstleistungen handelt.« Nach den eigenen Recherchen der Wettbewerbszentrale kosten die Filme allerdings in der Regel zwischen 3,49 Euro und 3,99 Euro. »Das läge nach unserer Rechtsauffassung über der Geringwertigkeitsgrenze, die die Gerichte gemeinhin bei ca. 1 Euro ansetzen«, so die Sprecherin.

Die PZ hat auch bei Stada nach einer Stellungnahme zu der Werbe-Aktion angefragt. Nach Auskunft des Unternehmens sei die Idee der Aktion, »dass Erkältete bei einem Film entspannen, ausruhen und wieder zu Kräften kommen«. Und das stehe ganz im Einklang mit dem Unternehmensauftrag »Caring for People’s Health as a Trusted Partner«. Stada habe nun eine Abmahnung von der Wettbewerbszentrale erhalten, die derzeit intern geprüft werde, hieß es in einer Stellungnahme.

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