Wer zahlt was bei der Rx-Abgabe ohne Rezept? |
| Alexander Müller |
| 31.10.2025 16:00 Uhr |
Josef Hecken und die anderen unabhängigen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses haben zur in der Apothekenreform geplanten Rx-Abgabe ohne Rezept in Apotheken noch einige Fragen. / © Rosa Reibke/G-BA
In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) greifen die drei unabhängigen G-BA-Mitglieder, Josef Hecken, Karin Maag und Bernhard van Treeck, zwei Punkte auf, die das Gremium direkt betreffen – die »Abgabe zur Anschlussversorgung« sowie die »Abgabe bei bestimmten akuten Erkrankungen«.
Die Erweiterung der Abgabekompetenzen der Apotheken nach der geplanten Änderung des Arzneimittelgesetzes (AMG) wirft laut G-BA »eine Reihe von grundsätzlichen und systematischen Fragen auf«. Laut dem neuen § 48a AMG sollen Apotheken in eng begrenzten Fällen eine Anschlussversorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch ohne ärztliche Verschreibung vornehmen können, sofern der Patient bekannt und in dauerhafter Behandlung ist und die Fortführung der Therapie keinen Aufschub erlaubt.
Die unabhängigen G-BA-Mitglieder vermissen in den genannten Ausnahmekonstellationen die Klarheit, ob von einer Abgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgegangen wird. Denn eine korrespondierende Änderung des Sozialgesetzbuches fehle bislang. Und die im Entwurf vorgesehene Abgabe der kleinsten Packungsgröße bei einer chronischen Erkrankung könne zu Mehrkosten führen.
Der G-BA würde sich zudem eine weitergehende Konkretisierung der Voraussetzungen wünschen, unter denen ohne Rezept abgegeben werden darf. In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) könnten die konkreten »Abgabeverbote« erfasst werden, alternativ die »zur Abgabe freigegebenen Arzneimittel« gelistet werden.
Gemäß dem geplanten § 48b AMG sollen Apothekerinnen und Apotheker bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch bei akuten, unkomplizierten Erkrankungen ohne ärztliche Verschreibung abgeben dürfen. Das BMG soll auf Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und unter Beteiligung der Arzneimittelkommissionen der Ärzte und der Apotheker eine entsprechende Verordnung erlassen: welche Erkrankungen und Patientengruppen, welche Arzneimittel, Wirkstoffe, Dosierungen und Packungsgrößen und welche Anforderungen an Beratung, Dokumentation und Qualitätssicherung.
Wiederum stellt man sich beim G-BA die Frage, warum die ausnahmsweise Rx-Abgabe ohne Rezept nicht in der AMVV, sondern in einer weiteren Rechtsverordnung mit abweichenden Beteiligungsmöglichkeiten geregelt werden soll. Auch die Erstattungsfrage bleibe unbeantwortet, heißt es in der Stellungnahme. Bei einer »Akutversorgung nicht schwerwiegender Erkrankungen« kann sich die G-BA-Spitze auch vorstellen, dass die Versicherten die Rx-Präparate in diesen Fällen selbst zahlen.