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Kommentar

Welcher Kammerbeitrag ist gerecht?

Es ist die alte Frage der Verteilungsgerechtigkeit: Bis zu welchem Grad können und sollten wirtschaftlich starke Schultern mehr belastet werden als schwache? Und müssen große Apotheken die kleinen mittragen? Ein Kommentar von PZ-Chefredakteur Alexander Müller.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 19.06.2025  14:00 Uhr

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf sollte sich mit der Frage befassen, ob ungedeckelte Kammerbeiträge in Nordrhein zulässig sind oder nicht. Ein fünfstelliger Beitragssatz pro Quartal kann im Verhältnis zur konkreten Leistung der Kammer im Einzelfall unverhältnismäßig erscheinen. Auf der anderen Seite: Warum soll ausgerechnet ein Apotheker einen Rabatt auf seinen Beitragssatz bekommen, weil er sich für das Zyto- oder Impfstoffgeschäft im ganz großen Stil entschieden hat?

Die Gesetzliche Krankenversicherung kennt eine Beitragsbemessungsgrenze: Besserverdiener zahlen prozentual weniger von ihrem Gehalt als Geringverdiener – weil sie sonst sämtlich in die Private Krankenversicherung fliehen würden. Das Steuerrecht auf der anderen Seite mutet höheren Einkommen sogar höhere Steuersätze zu.

Die Apothekerkammern gehen unterschiedlich mit der Gerechtigkeitsfrage um: Umsatzbezogene Beiträge haben die Unschärfe, dass je nach Tätigkeitsfeld der Apotheke andere Margen abfallen. Das lässt sich lösen, wenn der Beitrag sich am Gewinn orientiert – was wiederum als unternehmerfeindlich kritisiert werden kann.

In Zeiten des fortlaufenden Apothekensterbens wäre Solidarität der bessere Fixstern als das Recht des Stärkeren. Die ohnehin schon schwächelnden Apotheken zu stützen, bedeutet Solidarität mit dem System einer flächendeckenden Versorgung. Denn wenn die irgendwann zerfällt, haben auch die Großen ganz andere Probleme als ihren Kammerbeitrag.

Die Richter am Verwaltungsgericht hatten leider nur Augen für die Rücklagen. Die Kammer dürfe nicht auf so hohen Beträgen sitzen, so der Urteilsspruch. Mit der Entscheidung ist keiner Seite so richtig geholfen: Die Grundsatzfrage des Umsatzbezugs blieb ungeklärt, die Kammer muss nun Rücklagen abschmelzen. Das kann die anderen Kammermitgliedern kurzfristig entlasten, dafür drohen künftig größere Sprünge, weil das Finanzpolster bei unvorhergesehenen Kosten dünner ist.

So wollte es das Bundesverwaltungsgericht 1990: verhältnismäßige Beitragsbelastung mit einer Ausgleichsrücklage von 15 Prozent der erwarteten Ausgaben. Die Vermeidung von Beitragsübererhebung klingt schön, die Apotheken leiden seit Jahren eher unter der gesetzgeberischen Vermeidung der Honoraranhebung. Wenn die nun hoffentlich endlich kommt, lässt sich auch etwas entspannter über Kammerbeiträge streiten.

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