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Telemedizin-Verordnungen 
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Welche Fallstricke lauern? 

Viele Apothekerinnen und Apotheker haben Fragen bezüglich Verordnungen, die im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung erstellt wurden. Der Hessische Apothekerverband (HAV) informiert daher über die wichtigsten Vorgaben und juristischen Fallstricke. 
AutorKontaktLukas Brockfeld
Datum 04.02.2025  17:00 Uhr

Apothekerinnen und Apotheker bekommen regelmäßig Verordnungen, die von Telemedizin-Plattformen ausgestellt wurden, vorgelegt. Grundsätzlich gelten hierbei die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie bei anderen Verordnungen auch.

Doch die Geschäftsmodelle vieler Telemedizin-Plattformen werfen manchmal juristische Fragen auf, beispielsweise wenn der verordnende Arzt seinen Sitz im Ausland hat. Der Hessische Apothekerverband bekommt immer wieder entsprechende Nachfragen seiner Mitgliederinnen und Mitglieder. In der neuen Ausgabe des HAV-Mitgliedermagazins werden die häufigsten Fragen daher gesammelt beantwortet. 

Zunächst betont der HAV, dass Verordnungen aus dem EU-Ausland, dem EWR (EU, Island, Lichtenstein und Norwegen) und der Schweiz in aller Regel mit Verordnungen von deutschen Ärzten gleichgestellt sind. Voraussetzung dafür sei, dass die Verordnungen die in §2 Absatz 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vorgeschriebenen Angaben enthalten und dadurch ihre Authentizität und die Ausstellung durch eine dazu berechtigte Person nachweisen. 

Aus der AMVV ergebe sich ebenfalls, dass Verordnungen von Ärztinnen und Ärzten, die keinen Sitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz haben, in Deutschland nicht gültig sind. 

Sonderfall Betäubungsmittel 

Eine Besonderheit ergibt sich laut HAV bei Verschreibungen von Betäubungsmitteln, da es hier keine Gleichstellung mit Verordnungen aus dem europäischen Ausland gibt. Bei Rezepten für medizinisches Cannabis sei zu beachten, dass dieses in Deutschland nicht mehr als Betäubungsmittel gelte. Daher könnten ausländische Cannabis-Rezepte mit deutschen Verschreibungen rechtlich gleichgestellt sein.   

Ausländische Verordnungen, die in elektronischer Form vorgelegt werden, müssen laut dem HAV eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Wenn eine solche Signatur fehlt, sei das Rezept rechtlich ungültig. Die Apotheke könne diese Signatur beispielsweise überprüfen, indem sie einen PDF-Viewer nutzt, der eine eIDAS-Validierung unterstützt. 

Der HAV betont außerdem, dass eine in Papierform vorgelegte Verordnung aus einer telemedizinischen Behandlung im Original in der Apotheke vorgelegt werden muss. Das gelte auch für alle anderen Verordnungen. 

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