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Höhere Tariflöhne 
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Welche Angestellten bekommen eine Gehaltserhöhung? 

Seit dem 1. Januar gelten für die Apotheken neue Tarifgehälter. Die Apothekengewerkschaft Adexa informiert jetzt darüber, wer Anspruch auf eine Gehaltserhöhung hat und warum Minijobber aufpassen müssen. 
AutorKontaktPZ
Datum 27.01.2026  10:30 Uhr

Zum 1. Januar 2026 sind die Tarifgehälter in Apotheken im Bereich des Bundesrahmentarifvertrages um 3 Prozent gestiegen. Christiane Eymers, Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Adexa,  erklärt auf der Website der Gewerkschaft, unter welchen Umständen sich Angestellte auf ein höheres Gehalt einstellen können. 

In Deutschland gelten drei Tarifverträge. Der Rahmentarifvertrag Nordrhein wird erst zum Jahreswechsel 2026/27 angepasst. Auch der Rahmentarifvertrag Sachsen beinhaltet einen eigenen Gehaltstarif, der zuletzt im Juli 2025 angepasst wurde und ebenfalls bis Ende des Jahres neu verhandelt wird. Alle übrigen Kammerbezirke fallen in den Bereich des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV). 

Laut Christiane Eymers muss der BRTV angewendet werden, wenn entweder beide Seiten tarifgebunden sind oder wenn es im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde. Manchmal werde zum Gehalt nur ein Bezug zur tariflichen Regelung in den Arbeitsvertrag aufgenommen. Gilt der Gehaltstarif, müssen Apothekenangestellte immer auch mindestens das Tarifgehalt erhalten. Dieses geht von 39 Wochenstunden aus, kann aber einfach auf eine Teilzeitstelle umgerechnet werden. Die Adexa bietet dazu im Mitgliederbereich ihrer Website auch einen Teilzeitrechner an. 

Was gilt bei übertariflicher Bezahlung?

Viele Angestellte werden von ihren Apotheken übertariflich bezahlt. Unter Umständen können sie sich laut Christiane Eymers trotzdem über eine Gehaltserhöhung freuen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn im Arbeitsvertrag eine Formulierung wie »Die Mitarbeiterin erhält ein Bruttomonatsgehalt nach dem jeweils gültigen Gehaltstarif des BRTV zuzüglich 10 Prozent, das sind zurzeit 3489,20 Euro« steht.  In diesem Fall hätte die Mitarbeiterin seit dem 1. Januar Anspruch auf ein Bruttogehalt von 3593,70 Euro. Das Gehalt muss jedoch nicht angepasst werden, wenn im Arbeitsvertrag ein fester Betrag vereinbart wurde.

»Achten Sie auch auf die Klausel nach der Formulierung zum Gehalt. Viele Formulararbeitsverträge sehen vor, dass eine Tariferhöhung auf den übertariflichen Gehaltsbestandteil angerechnet werden kann. Eine solche Klausel ist zwar zulässig. Sie muss aber gestrichen werden, wenn sie nicht dem Besprochenen entspricht«, empfiehlt die Anwältin. Auch bei Vorlage eines vorgefertigten Arbeitsvertrags könnten einzelne Klauseln noch verhandelt werden. 

Die Erhöhung des Tariflohns hat außerdem Auswirkungen auf Minijobber, die gemäß des Tariflohns bezahlt werden. Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen wurde zum 1. Januar auf 603 Euro monatlich erhöht und muss neben der Tariferhöhung eingehalten werden. Sollten geringfügig Beschäftigte durch die Tariferhöhung über dieser Grenze liegen, müssen sie gegebenenfalls ihre Stunden reduzieren, wenn ihre Beschäftigung ein Minijob bleiben soll.  

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