Was ist bei Einzelimporten zu beachten? |
Lukas Brockfeld |
14.02.2025 15:14 Uhr |
Immer wieder sind bestimmte Medikamente nicht verfügbar. / © IMAGO/Eibner Europa
In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu zum Teil gravierenden Lieferengpässen von Arzneimitteln. Unter Umständen können Apotheken dringend benötigte Medikamente aus dem Ausland importieren. Doch dabei lauern juristische Fallstricke und Retaxationan. Was ist also zu beachten? Darüber informierte Christian Wald in der vergangenen Woche bei einem pharma4u Webseminar. Wald ist Apotheker aus Herne und Dozent an einer PTA-Schule.
Zunächst wies der Approbierte darauf hin, dass der Einzelimport von Medikamenten öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken vorbehalten ist. Öffentliche Apotheken dürften dabei nur Bestellungen für einzelne Personen vornehmen, Krankenhausapotheken sei es gestattet, sich in geringem Maße zu bevorraten. Voraussetzung sei auch, dass Arzneimittel mit identischem Wirkstoff und vergleichbarer Wirkstärke anderweitig nicht verfügbar sind.
»Wenn sie einen Einzelimport beschaffen, haben Sie eine erhöhte Sorgfaltspflicht«, mahnte Christian Wald. »Sie müssen mitunter intensiv beraten und gegebenenfalls den Beipackzettel übersetzen. Sie haben auch eine besondere Haftung für die Qualität des Arzneimittels.« Sollten aus Gründen der Arzneimittelsicherheit besondere Hinweise geboten seien, müssten diese den Patienten bei der Abgabe des Medikaments mitgeteilt werden. Diese Mitteilung müsse zumindest stichwortartig dokumentiert werden.
Die wenigsten Apothekerinnen und Apotheker werden selbst Kontakte im Ausland knüpfen. Daher gibt es Unternehmen, die sich auf den Import von Arzneimitteln spezialisiert haben. Diese Großhändler haben globale Kontakte und können Medikamente aus fernen Ländern beschaffen. Christian Wald wies jedoch darauf hin, dass die versorgende Apotheke im juristischen Sinn der Importeur bleibt, auch wenn die Beschaffung über einen solchen Großhändler erfolgt. Viele Großhändler seien im Verband der Einzelimporteure Internationaler Arzneimittel (VEIA) organisiert, der weiterführende Informationen für Apotheken anbiete.
»Grundsätzlich ist der Einzelimport zur Abrechnung mit der Krankenkasse genehmigungspflichtig«, warnte Christian Wald. »Sie können ihn nicht wie gestattete Ware normal abrechnen. Sie brauchen eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse. Es kann zwar sein, dass die ein oder andere Kasse darauf verzichtet, aber unser Apell ist, das nicht ohne Kostenübernahmeerklärung zu machen.«