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Bevorratungspflicht
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Was gehört ins Notfallsortiment?

Die Apothekenbetriebsordnung verpflichtet Apotheken, Arzneimittel für den Notfall vorzuhalten. Nicht alle müssen im eigenen Lager liegen.
AutorKontaktNicole Schuster
Datum 28.03.2025  07:00 Uhr

Adrenalin-Autoinjektoren können Menschen mit einer schweren allergischen Reaktion das Leben retten. Diese und weitere Arzneimittel muss jede öffentliche Apotheke gemäß § 15 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) im Notfallsortiment vorrätig halten. Die Verpflichtung besteht zusätzlich zu der Aufgabe, stets einen Bestand an Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten zu lagern, der mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht.

Einige Arzneimittel aus dem Notfallsortiment muss die Apotheke nicht unbedingt selbst vorrätig halten; es reicht auch, wenn sie diese schnell über ein Notfalldepot beziehen kann. In Bayern gibt es zum Beispiel acht dieser Depots in Krankenhäusern. Sie stellen eine kurzfristige, rund um die Uhr verfügbare Versorgung mit den dort eingelagerten Notfallpräparaten sicher. Die anderen Apothekerkammern informieren ebenfalls zu den entsprechenden Standorten.

Was genau die Depots vorrätig halten, variiert, und lässt sich für Apotheken auf der Internetseite ihrer Landesapothekerkammer abrufen. Die Abgabe der Notfallmedikamente aus dem Depot erfolgt auf ärztliche Verordnung. Die Apotheken müssen meistens die Bestellung zunächst telefonisch ankündigen und per Fax bestätigen. Da einige der in den Notfalldepots gelagerten Medikamente etwa das Botulismus-Antitoxin oder das Schlangengift-Immunserum in Deutschland nicht zugelassen sind, müssen sie aus dem Ausland importiert und gesondert dokumentiert werden.

Zwei Listen mit Lagerartikeln

Die Bestandteile des Notfallsortiments kann der Gesetzgeber bei Bedarf anpassen. Früher gehörten beispielsweise noch Antidote gegen Vergiftungen mit Opiaten, Cholinesterase-Hemmern, Cyanid und Methämoglobinbildnern dazu. Sie spielen in der Praxis jedoch kaum noch eine Rolle. Relevant sind heute hingegen Betäubungsmittel zur oralen und parenteralen Anwendung etwa für Patienten mit starken Schmerzen in der Palliativversorgung. Aktuell umfasst das Notfallsortiment die folgenden Arzneimittel:

  1. Analgetika,
  2. Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung,
  3. Glucocorticosteroide zur Injektion,
  4. Antihistaminika zur Injektion,
  5. Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen,
  6. Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen,
  7. medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension,
  8. Tetanus-Impfstoff,
  9. Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E.,
  10. Epinephrin zur Injektion,
  11. 0,9% Kochsalzlösung zur Injektion,
  12. Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.

Monovalenter Tetanus-Impfstoff steht zwar auf der Liste, wird aber nicht mehr vermarktet. Um die Pflicht zur Bevorratung eines Tetanus-Impfstoffs zu erfüllen, kann ein Kombinationsimpfstoffs auf Lager gelegt werden.

Opioide in transdermaler und transmucosaler Darreichungsform gehören zur zweiten Gruppe von Notfallmedikamenten und es reicht grundsätzlich, wenn diese kurzfristig beschaffbar sind. Da eine kurzfristige Bestellung über den Großhandel meist nicht möglich ist und Notfalldepots keine Betäubungsmittel lagern, sollte die Apotheke zumindest eine Kleinpackung eines kostengünstigen Opioid-Pflasters vorrätig halten.

Zu den weiteren Medikamenten, die schnell beziehbar oder vorrätig sein müssen, zählen:

  1. Botulismus-Antitoxin vom Pferd,
  2. Diphtherie-Antitoxin vom Pferd,
  3. Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa,
  4. Tollwut-Impfstoff,
  5. Tollwut-Immunglobulin,
  6. Varizella-Zoster-Immunglobulin,
  7. C1-Esterase-Inhibitor,
  8. Hepatitis-B-Immunglobulin,
  9. Hepatitis-B-Impfstoff,
  10. Digitalis-Antitoxin.

Arbeitshilfen, etwa Listen, in der Bestand und Verfall einzutragen sind, stellen Apothekenkammern zur Verfügung oder können durch die Apotheke angefertigt werden. 

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