Was der »vertragslose Zustand« für Apotheken bedeutet |
Alexander Müller |
01.12.2023 10:00 Uhr |
Nach der Kündigung der Anlagen 1 und 2 der Hilftaxe greift ab dem 1. Januar 2024 der »vertragslose Zustand«. / Foto: Adobe Stock/Glamourpixel
Der DAV moniert, dass Anlage 1 der Hilfstaxe zuletzt zum 1. Januar 2019 angepasst worden sei, obwohl sich die Preise seitdem deutlich erhöht hätten. In der Technischen Kommission hatte der DAV Ende März und Anfang Mai dieses Jahres zwei Angebote vorgelegt, die aber vom Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgelehnt worden seien. Auch eine im Juni etablierte Arbeitsgruppe konnte kein Ergebnis herbeiführen. Der DAV beschloss daher in einer außerordentlichen Sitzung am 25. September, Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe zum Jahresende zu kündigen.
Wenn die Kündigung zum Jahreswechsel greift, gilt ein »vertragsloser Zustand«. Stoffe und Gefäße können dann nach §§ 4 und 5 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) abgerechnet werden. Dies hätte wesentlichen Änderungen im Vergleich zur Abrechnung nach den Anlagen 1 und 2 der Hilfstaxe zur Folge.
Zunächst müssten die Apotheken stets die gesamte Packung absetzen und keine Teilmengen. Denn nach § 4 Absatz 2 AMPreisV ist der »Einkaufspreis der üblichen Abpackung« bei Apothekenzuschlägen für Stoffe maßgebend. Und laut § 5 AMPreisV ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln auszugehen. Maßgebend ist bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung und bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis.
Maßgeblicher Apothekeneinkaufspreis nach den genannten Vorschriften ist bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der reguläre Listenpreis und bei Stoffen und nicht verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln der tatsächliche Einkaufspreis der Apotheke.
Im vertragslosen Zustand müsste die Apothekeneinkaufspreise bei den Hilfstaxen-PZN der Anlagen 1 und 2 gelöscht werden. Auch die PZN der Rezeptursubstanzen aus dem Artikelstamm Plus H3 müssten entfernt werden. Die Softwareanbieter müssten die Apotheken in der Konsequenz darauf hinweisen, dass die gespeicherten Rezepturpreise ab dem 1. Januar neu berechnet werden müssen. Allerdings hoffen die Softwarehäuser noch darauf, dass es wie in der Vergangenheit öfter geschehen, auf den letzten Drücker doch noch zu einer Einigung kommt.