Die Proteste am 23. März richten sich laut der Gewerkschaft Adexa an die Politik. Deshalb würden Verbände bewusst von einem Protesttag und nicht von einem Streik sprechen. / © IMAGO/Müller-Stauffenberg
Die Mitgliederversammlung der ABDA hat sich Ende Februar für einen bundesweiten Protesttag am 23. März entschieden. Die Apothekenproteste werden in vier Städten stattfinden. Viele Landesapothekerverbände wie der hessische Landesverband haben Apotheken dazu aufgerufen, geschlossen zu bleiben. Die Aufsicht in Baden-Württemberg hingegen teilte mit, dass Proteste kein »berechtigter Grund« für eine Schließung seien. Die Arzneimittelversorgung soll durch Notdienst-Apotheken sichergestellt werden.
Die Gewerkschaft Adexa hat eine Übersicht für Apothekenangestellte erstellt. Darin macht die Gewerkschaft deutlich, dass es sich beim Aktionstag nicht um einen Streik im arbeitsrechtlichen Sinne handelt. »Ein Streik ist eine planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern, die von Gewerkschaften organisiert wird und sich in der Regel auf Tarifverhandlungen bezieht«, so Adexa.
Der Protesttag gehe jedoch nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus, sondern von Apothekenleitungen beziehungsweise Apothekerverbänden. »Er richtet sich an die Politik. Im Mittelpunkt stehen politische Forderungen, etwa nach einer auskömmlichen Honorierung und besseren Rahmenbedingungen für die Arzneimittelversorgung.« Deshalb würden Verbände bewusst von einem Protesttag und nicht von einem Streik sprechen.
Laut der Gewerkschaft entscheide nur die Apothekenleitung, ob eine Apotheke am Protesttag teilnimmt und schließt. »Filialleitungen oder Angestellte dürfen nicht eigenständig beschließen, der Arbeit fernzubleiben beziehungsweise während ihrer Arbeitszeit Kundgebungen zu besuchen.« Auch eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an Kundgebungen oder Aktionen gebe es für Angestellte nicht. Hier habe das »Weisungsrecht« von Chefin oder Chef seine Grenzen.
Wenn die Apothekenleitung nicht am Protesttag teilnimmt und die Apotheke regulär geöffnet bleibt, ist der 23. März ein ganz normaler Arbeitstag, so die Gewerkschaft. Beteilige sich die Apothekenleitung am Protesttag und schließe die Apotheke ganz oder teilweise, liege arbeitsrechtlich ein sogenannter Annahmeverzug vor. »Das bedeutet: Angestellte bieten ihre Arbeitsleistung an, können sie aber wegen der Schließung nicht erbringen. Ihr Lohnanspruch bleibt bestehen.«
Arbeitgebende könnten ihren Teams jedoch Tätigkeiten zuweisen, die bei geschlossener Apotheke möglich seien, etwa Inventurarbeiten, die Herstellung von Rezepturen, Defekturen oder organisatorische Aufgaben. Diese Arbeitszeit sei regulär zu vergüten. Ein Nacharbeiten der ausgefallenen Stunden zu einem späteren Zeitpunkt dürfe nicht verlangt werden.