Pharmazeutische Zeitung online Avoxa
whatsApp instagram facebook bluesky linkedin xign

Arbeitsrecht
-
Was Apothekenangestellte zum Protesttag wissen müssen

Am 23. März beteiligen sich viele Apotheken bundesweit an einem Protesttag, um auf ihre zunehmend schwierige wirtschaftliche Lage aufmerksam zu machen. Die Gewerkschaft Adexa erklärt, was dieser Tag arbeitsrechtlich für Angestellte bedeutet und warum es sich nicht um einen Streik, sondern um einen Protest handelt. 
AutorKontaktPZ
Datum 12.03.2026  09:30 Uhr

Die Gewerkschaft Adexa hat eine Übersicht für Apothekenangestellte erstellt. Darin macht die Gewerkschaft deutlich, dass es sich beim Aktionstag nicht um einen Streik im arbeitsrechtlichen Sinne handelt. »Ein Streik ist eine planmäßige, gemeinschaftliche Arbeitsniederlegung von Arbeitnehmern, die von Gewerkschaften organisiert wird und sich in der Regel auf Tarifverhandlungen bezieht«, so Adexa.

Der Protesttag gehe jedoch nicht von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus, sondern von Apothekenleitungen beziehungsweise Apothekerverbänden. »Er richtet sich an die Politik. Im Mittelpunkt stehen politische Forderungen, etwa nach einer auskömmlichen Honorierung und besseren Rahmenbedingungen für die Arzneimittelversorgung.« Deshalb würden Verbände bewusst von einem Protesttag und nicht von einem Streik sprechen.

Wer entscheidet über die Teilnahme und die Apothekenschließung?

Laut der Gewerkschaft entscheide nur die Apothekenleitung, ob eine Apotheke am Protesttag teilnimmt und schließt. »Filialleitungen oder Angestellte dürfen nicht eigenständig beschließen, der Arbeit fernzubleiben beziehungsweise während ihrer Arbeitszeit Kundgebungen zu besuchen.« Auch eine Verpflichtung zur aktiven Teilnahme an Kundgebungen oder Aktionen gebe es für Angestellte nicht. Hier habe das »Weisungsrecht« von Chefin oder Chef seine Grenzen.

Wenn die Apothekenleitung nicht am Protesttag teilnimmt und die Apotheke regulär geöffnet bleibt, ist der 23. März ein ganz normaler Arbeitstag, so die Gewerkschaft. Beteilige sich die Apothekenleitung am Protesttag und schließe die Apotheke ganz oder teilweise, liege arbeitsrechtlich ein sogenannter Annahmeverzug vor. »Das bedeutet: Angestellte bieten ihre Arbeitsleistung an, können sie aber wegen der Schließung nicht erbringen. Ihr Lohnanspruch bleibt bestehen.«

Arbeitgebende könnten ihren Teams jedoch Tätigkeiten zuweisen, die bei geschlossener Apotheke möglich seien, etwa Inventurarbeiten, die Herstellung von Rezepturen, Defekturen oder organisatorische Aufgaben. Diese Arbeitszeit sei regulär zu vergüten. Ein Nacharbeiten der ausgefallenen Stunden zu einem späteren Zeitpunkt dürfe nicht verlangt werden.

Mehr von Avoxa