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Rezeptänderungen

Was ändert sich für PTA mit dem E-Rezept?

Wenn Apotheker in Zukunft E-Rezepte vor der Abrechnung ändern müssen, werden Sie dafür einen elektronischen Heilberufsausweis (HBA) benötigen. Die Ausweise gibt es aber nur für Pharmazeuten und Pharmazieingenieure, PTA sollen keinen HBA bekommen. Wird das die Abläufe in der Apotheke erschweren? Das PTA Forum hat bei der Gematik und der ABDA nachgefragt.
Isabel Weinert
12.07.2021  11:00 Uhr

Die Einführung des E-Rezepts wird Apothekern und PTA vieles erleichtern: keine Eingabe einer PZN oder des Präparatenamens mehr, keine Kontrolle des Rezeptdatums, der Arztunterschrift, etcetera. Das Verfahren in der Apotheke ist einfach: Die Apothekenteams müssen lediglich die DataMatrix-Codes des E-Rezept-Ausdrucks für jedes von drei möglichen Präparaten einzeln abscannen oder alle Einzel-Verordnungen gemeinsam aufrufen, indem sie den großen DataMatrix-Code in der oberen, rechten Ecke des Ausdrucks scannen. Damit ist klar: Während die Möglichkeit für Teillieferungen mit dem derzeit noch verwendeten rosa Rezeptformular nicht funktioniert, wird dies mit dem E-Rezept jedoch möglich sein.

Das neue, digitale Verordnungssystem wird derzeit in Berlin/Brandenburg getestet, bevor es am 1. Januar 2022 dann in ganz Deutschland bundesweit eingeführt werden soll. Für die Apothekenteams – auch für PTA –  gibt es aber noch einige offene Fragen. Eine davon: Was ist mit der Selbstständigkeit der PTA im Hinblick auf Rezeptkorrekturen nach Rücksprache mit dem Arzt? Wie beeinflusst das neue Vorgehen diesen Prozess? Hintergrund: Ab 1. Januar 2022 brauchen auch angestellte Apotheker und Pharmazieingenieure einen elektronischen Heilberufausweis (HBA). Dieser legitimiert sie zum Umgang mit dem E-Rezept. Für PTA ist solch ein Ausweis nicht vorgesehen. Was dürfen sie dann noch? Diese Frage stellte PTA-Forum der vom Bundesgesundheitsministerium kontrollierten Gematik, die gesetzlich damit beauftragt wurde, die technischen Komponenten des E-Rezept-Systems zur Verfügung zu stellen.

PTA können Rezepte ändern, aber nicht freigeben

Die Antwort bringt Klarheit und macht deutlich, dass PTA auch mit Einführung des E-Rezeptes keine Befugnisse beschnitten werden – allerdings auch keine neuen hinzu bekommen: „Die Einführung des E-Rezepts ändert nichts an den Befugnissen/Berechtigungen von PTA im Vergleich zum heutigen Prozess. PTAs können E-Rezepte verarbeiten und auch weiterhin Arztrücksprachen im System dokumentieren“, so die Gematik. Allerdings muss diese Dokumentation, beziehungsweise Änderung am Abgabedatensatz durch den HBA des Apothekers signiert werden. Dieser Signaturvorgang könne aber in einem separaten Arbeitsschritt erfolgen. Für diese Rezeptkontrolle habe der Apotheker bis zum Ende des nächsten Werktages Zeit, gibt die Gesellschaft an.

Heißt konkret: PTA dürfen natürlich weiterhin Rücksprache mit den Ärzten halten und mögliche Rezeptänderungen vermerken. Statt wir bisher auf dem Muster-16-Formular vermerken sie diese Änderungen dann direkt in der Warenwirtschaft, in der die E-Rezepte abgebildet werden. Der Apotheker muss diese Kommentare dann prüfen und mit seinem HBA freigeben, damit die Rezepte zur Abrechnung an die Rechenzentren weitergegeben werden können.

Auch die ABDA sieht keine Kompetenzbeschneidungen für PTA: »Eine abzeichnungsberechtigte PTA kann nach wie vor Rezeptänderungen vornehmen, Rücksprachen mit dem Arzt halten, etcetera. Allerdings ist § 17 Abs. 6 einzuhalten, das heißt, auch das E-Rezept ist bei Rezeptänderungen vor der Abgabe einem Apotheker vorzulegen. Der Apotheker als HBA-Inhaber kann dann direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt die QES setzen.« Grundsätzlich gelte beim E-Rezept sowohl für Rezeptänderungen als auch für die Abgabe ohne Änderung, dass durch den Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Bediener und deren Dokumentation sicherzustellen sei. Dies müsse grundsätzlich durch die Apothekensoftware umgesetzt werden, so die ABDA.

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