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Apothekenvergütung
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Warum NRW beim Honorar eigene Wege geht

Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) sollen Kassen und Apotheken das Fixum künftig selbst regelmäßig verhandeln. Nordrhein-Westfalen schlägt zudem einen »Versorgungszuschlag« vor, der die »unechte« Verhandlungslösung wasserfester machen soll.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 27.01.2026  13:00 Uhr

Die Länder haben klar im Sinne der Apotheken Stellung bezogen und fordern unter anderem ein höheres Honorar und eine Absage an die PTA-Vertretungsbefugnis. Mit einer entsprechenden Beschlussempfehlung wenden sie sich an den Bundesrat, der am 30. Januar über das das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) berät. 

Obwohl die Honorarfrage genau genommen außerhalb des ApoVWG auf den Weg gebracht wird, nämlich in der begleitenden Änderungsverordnung, die erst ganz am Ende des parlamentarischen Verfahrens von der Länderkammer abgesegnet werden muss, haben sich die Länder bereits Gedanken zum Apothekenhonorar gemacht. In der Verordnung wird die dynamisierte Verhandlungslösung vorgestellt, nach der Apotheken und Kassen das Honorar künftig jährlich verhandeln sollen. Das Verhandlungsergebnis soll demnach dem Bundesgesundheitsministerium (BMG), dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesfinanzministerium vorgelegt werden, damit das federführende BMG daraufhin die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) per Rechtsverordnung ändert und das Ergebnis damit umsetzt.

Zu bürokratisch, findet Nordrhein-Westfalen und hat, ähnlich wie Bayern, einen eigenen Honorarvorschlag eingebracht. Denn die vorgelegte Lösung sei eine »unechte Verhandlungslösung«. Beide Länder wollen über Zuschläge nachbessern. Aus NRW kommt die Idee des »Versorgungszuschlags«, den Apotheken und Kassen beginnend ab Januar 2027 jährlich vereinbaren sollen. Er soll zusätzlich zum Preis gemäß AMPreisV pro Packung abgerechnet werden und sicherstellen, dass das von der Selbstverwaltung ausgehandelte Ergebnis nicht auf Ministeriumsebene verwässert wird, um Mehrausgaben für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu vermeiden.

Überführung ins Sozialgesetzbuch

NRW will die Regelung daher wasserfest machen und sie als Teil der Preisbildung ins Sozialgesetzbuch (SBG) V überführen. Eine Regelung im SGB kann nicht einfach durch Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen ausgehebelt werden. Damit werde die Möglichkeit eröffnet, als zusätzliche Vergütungskomponente eine eigenständige Verhandlung einzuführen, heißt es vom NRW-Gesundheitsministerium. »Dadurch bleibt der Status quo als Rückfalllinie erhalten«, so eine Sprecherin.

Konkret könne ein so verhandelter Versorgungszuschlag etwa durch eine Regelung im Arzneimittelgesetz auf Patientinnen und Patienten der Privaten Krankenversicherung (PKV) übertragen werden. Eine solche Regelung erhalte die Gleichpreisigkeit, so die Sprecherin.

Sie rechnet vor: »Im Ergebnis wäre die Honorierung zukünftig wie folgt pro verschreibungspflichtiger Packung: 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises (sogenannter Lagerwertausgleich) plus 8,35 Euro (Fixum) plus selbstverhandelter Versorgungszuschlag im SGB V.«

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