Warten auf die Details zur Verhandlungslösung |
Cornelia Dölger |
20.10.2025 13:28 Uhr |
Die Details zur Apothekenreform kommen in Form von zwei Referentenentwürfen. Der erste ist bereits in der Welt, auf den zweiten wartet man noch. / © Imago/Breuel-Bild
Der erste Aufschlag kam am vergangenen Freitag in Form des Referentenentwurfs für das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Nun weiß die Apothekenwelt, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) an der umstrittenen PTA-Vertretungsbefugnis festhält; Kritik und Bedenken gegen einen solchen möglicherweise systemverändernden Schritt verfingen nicht.
Wie es das BMG mit der geplanten Verhandlungslösung hält, wird sich zeigen, wenn der zweite angekündigte Referentenentwurf kommt. Dass die im Koalitionsvertrag vorgesehenen 9,50 Euro pro Rx-Packung erst mal auf Eis liegen, mussten die Apotheken schon schlucken. Die Verhandlungslösung soll aber eingeführt werden – mit »rechtlich verbindlichen Leitplanken in Form bestimmter Indizes«, wie das BMG ankündigte.
Wie diese Leitplanken genau beschaffen sind, bleibt spannend. Der nun erwartete »Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung« dürfte mehr Klarheit bringen. Möglicherweise auch zur Frage, wie verbindlich die Verhandlungen im Ergebnis sind; die Ergebnisse würden dem Verordnungsgeber als »Empfehlung« übermittelt und sollten in mögliche Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) einbezogen werden. Auf Kassenseite wartet man mit einer Einschätzung ab, bis der Entwurf vorliegt, hieß es gegenüber der PZ.
In einigen Punkten kommt das BMG den Apotheken entgegen, etwa beim Austausch von Arzneimitteln vor dem Hintergrund von Lieferengpässen. Hier sollen die Apotheken mehr Spielraum bekommen. Konkret sollen sie künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Arzneimittel abgeben dürfen, sofern das rabattierte Arzneimittel nicht in der Apotheke oder beim Großhandel vorhanden ist. Dafür soll im SGB V § 129 Absatz 4c ausgetauscht werden. Künftig soll gelten: »Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt.«
Die Regelung wird zunächst zeitlich befristet und im Anschluss auf ihre Kostenwirkung für die Kassen evaluiert. Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband sollen hierzu ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht vorlegen.
Der Entwurf räumt Apotheken weitere Kompetenzen ein. Apotheken sollen unter anderem mehr impfen dürfen und neben Grippe- und Covid-19-Impfungen alle Impfungen durchführen können, die keine Lebendimpfstoffe enthalten, zum Beispiel gegen Tetanus und FSME. Noch ist laut BMG nicht abschätzbar, wie viele dieser Schutzimpfungen zusätzlich in den Apotheken durchgeführt würden und wie hoch die Vergütung ist, daher will man noch keine Aussage über den Mehraufwand treffen. Gut möglich aber, dass sich daraus am Ende Einsparungen für die Kassen ergeben – dann nämlich, wenn die Apothekenvergütung niedriger ausfällt als die für Ärzte.