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Erstattung

Warnung vor »Zweiklassenmedizin« bei Wundversorgung

Anfang Dezember läuft die letzte Frist für die Erstattung spezieller Wundauflagen ab, sofern deren besonderer Nutzen  nicht nachgewiesen ist. Damit könnten 300 Produkte aus der Erstattung fallen – was aktuell nicht unrealistisch erscheint. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) warnt vor Versorgungslücken.
Cornelia Dölger
24.09.2025  14:30 Uhr

Nur ein Produkt zur speziellen Wundversorgung hat es nach Informationen der PZ bis dato in die Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) geschafft und wird somit auch nach dem Ende der Frist am 1. Dezember weiter von der GKV erstattet. Für rund 300 weitere Produkte scheint die Lage hingegen nicht geklärt zu sein; wie viele Antragsverfahren derzeit laufen, damit die Produkte bewertet und gegebenenfalls aufgenommen werden können, verrät der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) nicht. Dass das Gros es vor dem Stichtag schafft, ist allerdings unwahrscheinlich; die Verfahren dauern in der Regel drei Monate.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) jetzt vor Versorgungslücken gewarnt. Auch hier weiß man nicht, wie viele Nutzenbewertungsverfahren derzeit laufen, wie viele Produkte also nach dem 1. Dezember erstattungsfähig bleiben.

Grundsätzlich befürchte man aber Beeinträchtigungen der Gesundheitsversorgung insbesondere bei Betroffenen mit chronischen und schwer heilenden Wunden, so ein BVMed-Sprecher. Entscheidend sei nun, dass die Versorgung gesichert werde und »keine Zweiklassenmedizin« entstehe. Dem Vernehmen nach hätten Politik und G-BA die Problemlage aber erkannt und arbeiteten an Lösungen.

Frist schon mehrmals verlängert

Die neue Nutzenbewertung wurde durch die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie im Jahr 2020 nötig. Damals wurden »sonstige Produkte zur Wundbehandlung« von Verbandmaterialien abgegrenzt. Seitdem müssen Hersteller Nachweise über den speziellen Nutzen erbringen, damit ihre Produkte im Fall einer positiven Bewertung durch den G-BA in die Anlage V der AM-RL aufgenommen werden. Dafür wurden den Unternehmen mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) Übergangsfristen eingeräumt – die mehrmals verlängert wurden. Am 1. Dezember soll die Frist endgültig auslaufen. 

Ob im Zweifel die Frist ein weiteres Mal verlängert werden könnte, ist unklar. Auf PZ-Anfrage äußerte sich das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht, auch die Kassen wollen keine Einschätzung treffen. Man werde »die weiteren Entwicklungen der Nutzenbewertungsverfahren entsprechend aufmerksam beobachten«, so ein BMG-Sprecher.

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