Warken plant Versandverbot für Cannabis |
Alexander Müller |
14.07.2025 14:04 Uhr |
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will den unkontrollierten Verkauf von Medizinalcannabis im Netz stoppen. / © IMAGO/Bernd Elmenthaler
Die Verordnung von Cannabis soll nur noch »nach einem persönlichen Kontakt zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und der Patientin oder dem Patienten in der Arztpraxis oder im Hausbesuch erfolgen«, heißt es im »Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes«, der der PZ vorliegt. Für Folgeverschreibungen muss demnach innerhalb der letzten vier Quartale ein persönlicher Kontakt in derselben Arztpraxis oder im Hausbesuch stattgefunden haben.
Im Absatz über den Vertrieb über Apotheken wird zudem klargestellt, dass »ein Inverkehrbringen im Wege des Versandes […] nicht zulässig« ist.
Auch die Strafvorschriften werden laut Entwurf entsprechend verschärft: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer sich nicht an die neuen Vorschriften zur Verordnung hält, medizinisches Cannabis ohne ärztliche Verschreibung abgibt oder die Blüten im Wege des Versandes in Verkehr bringt.
Mit dem Cannabisgesetz (CanG) wurde im April 2024 der medizinische Gebrauch von Cannabis im Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) neu geregelt. Unter anderem ist die Einstufung als Betäubungsmittel entfallen – weshalb Cannabis auf »normalen« Arzneimittelrezepten verordnet werden kann – und damit auch im Onlinehandel.
Ex-Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) war selbst nie ein Fan von dem Liberalisierungsprojekt der Ampel, hatte das Gesetz aus Gründen des Koalitionsfriedens dennoch eingebracht. Seine Nachfolgerin Warken ist bei dem Thema noch kritischer und fühlt sich offenbar durch aktuelle Zahlen in ihrer Skepsis bestätigt.
Nach einer Statistik des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist der Handel mit Blüten in der zweiten Jahreshälfte 2024 um 170 Prozent gegenüber der ersten Jahreshälfte gestiegen. Im gleichen Zeitraum seien die Verordnungen von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken zu Lasten der Krankenkassen aber nur um 9 Prozent gestiegen. Es handelt sich also offensichtlich um Privatrezepte an Selbstzahler.
Dem BMG ist nicht entgangen, dass es immer mehr telemedizinische Plattformen gibt, über die Cannabisblüten ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt bezogen werden können. In vielen Fällen lassen sich mit ein paar Klicks Fragebögen beantworten, um an ein Rezept zu kommen. Die Bestellung bei einer kooperierenden Versandapotheke kann meist sofort ausgelöst werden. Die Patienten hätten in diesen Fällen weder persönlichen Kontakt zu einem Arzt noch zum pharmazeutischen Personal der Apotheke, moniert das BMG.
Im Referentenentwurf heißt es zur Begründung: »Hierbei muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken um ein Arzneimittel mit Suchtrisiko und weiteren gesundheitlichen Risiken, insbesondere Auswirkungen auf die Gehirnentwicklung bei jungen Menschen handelt und dass dieses Arzneimittel ohne arzneimittelrechtliche Zulassung verkehrsfähig ist und somit ausschließlich in der non-label-Anwendung ohne eine im Rahmen einer Zulassung überprüfte wissenschaftliche Evidenz aus klinischen Studien an Patientinnen und Patienten verschrieben wird.«
Das will das BMG so nicht mehr laufen lassen und »besondere Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Arzneimittelversorgung und damit zugleich der Patientensicherheit« umsetzen. Ziel des Gesetzes sei die Korrektur der Fehlentwicklung bei gleichzeitiger Sicherstellung der Versorgung von Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen.
Zuletzt hatte schon der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das sich kritisch mit der Plattform-Praxis auseinandersetzt. Demnach könnten sich Apothekerinnen und Apotheker sogar nach heutiger Lesart schon strafbar machen, wenn sie aktiv mit Plattformen kooperieren und Cannabis-Rezepte beliefern, die allein auf Grundlage von Fragebögen ausgestellt wurden. Und das Landgericht München I hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Telemedizin bei Cannabis per se keine Option ist.